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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,2,4

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Friedrich bestimmt zur Beseitigung von Schwierigkeiten für das Bistum Trient mit Rat und Zustimmung der Fürsten und seines Hofes, dass die Stadt Trient auf Dauer der Konsuln entbehren und gleich den anderen Städten des deutschen Königreiches der Herrschaft ihres Bischofs unterstehen soll. Er verbietet den Leuten oder Bürgern, die nicht freien Standes oder Ministerialen des Bistums Trient sind, ohne Auftrag des Bischofs und Zustimmung des Vogtes in der Stadt oder außerhalb derselben in den Vorstädten bzw. im Umland Befestigungen anzulegen, legt fest, dass gegebenenfalls bereits errichtete Befestigungen auf Befehl des Bischofs zerstört werden müssen, und erlaubt den Edlen und den bischöflichen Ministerialen, mit Zustimmung des Bischofs Türme aufzurichten und ihre Orte zu befestigen. Er untersagt den Bürgern die Verfügung über Maße und Gewichte für Brot und Wein (pondera et mensuras pani et vini). Vielmehr sollen alle städtischen Gerechtsame in der Verfügung des Bischofs und seiner Nachfolger verbleiben. Weiters verbietet er den Bürgern die Einhebung von Steuern inner- und außerhalb der Stadt sowie jegliche Verfügung über das Brücken- und Schiffsrecht sowie die Münze, befiehlt, dass die Bürger keinen Edlen oder Popolaren (nobilem aliquam personam seu popularem) zum Wohnen in der Stadt zwingen, und untersagt, jemanden, der aus seiner Herrschaft in die Stadt flüchtet, in der Stadt aufzunehmen. Er ordnet an, dass diejenigen, die in der Stadt Wohnung zu nehmen gezwungen worden sind, von den Trientern aus dem ihnen geleisteten Treueid entlassen werden und freien Abzug zugestanden erhalten sollen, befiehlt denjenigen, die sich gezwungen oder freiwillig in Trient niedergelassen haben, um gegen ihre Gegner mit Krieg vorzugehen und zum Schaden von Bistum und Reich den Frieden stören, auf Befehl des Bischofs die Stadt zu verlassen, oder sie würden dem Reichsbann (aut imperatorię proscriptionis penam rebus et corpore luant) verfallen. Er verbietet den Trientern, Bewohner von Orten und Burgen ihrer Zwangsgewalt und Macht zu unterwerfen, und befiehlt, diejenigen, die dies freiwillig getan haben, wieder gänzlich aus der Stadtherrschaft zu entlassen. Schließlich ermächtigt er den Bischof, Personen, die nach ihrem Geburtsstand zu den Amtleuten der Trienter Kirche gehören und reich geworden sind, bei Strafe des Verlustes ihrer Eigengüter und Lehen zur Wiederaufnahme des Dienstes gegenüber der Kirche zu zwingen. Z.: Rudolf, Protonotar des kaiserlichen Hofes, Albert, Vitztum der Trienter Kirche, Magister Romanus (Domherr von Trient), Vogt Heinrich (wohl von Trient), Graf Heinrich von Eppan und sein nepos Ulrich, Ulrich von Arco, Ribald von Cagnò (Ganiago), Rüdiger und Arnold von Livo, Thuring von Eppan, Kathelog von Weineck (Winecke), Rudolf, Kämmerer des Kaisers, Engelhard von Weinsberg (Winisperc). – Gotefridus imp. aule canc. vice Cristiani Moguntine sedis archiep. et Germanie archicanc.; verfasst und geschrieben von GG; SP.D.Ad eterni regni.

Zeugen:
Rudolf, Protonotar des kaiserlichen Hofes, Albert, Vitztum der Trienter Kirche, Magister Romanus (Domherr von Trient), Vogt Heinrich (wohl von Trient), Graf Heinrich von Eppan und sein nepos Ulrich, Ulrich von Arco, Ribald von Cagnò (Ganiago), Rüdiger und Arnold von Livo, Thuring von Eppan, Kathelog von Weineck (Winecke), Rudolf, Kämmerer des Kaisers, Engelhard von Weinsberg (Winisperc)
Incipit:
Ad eterni regni.
Schreiber:
verfasst und geschrieben von GG
Kanzler:
Gotefridus imp. aule canc. vice Cristiani Moguntine sedis archiep. et Germanie archicanc.

Überlieferung/Literatur

Orig.: Staatsarchiv Trient (A). Drucke: Schwind – Dopsch, Ausgewählte Urkunden, 16 no 11; Huter, Tiroler UB. I/1, 205 no 405; MG.DF.I.821. Reg.: Stumpf 4335.

Kommentar

Zum Rechtsinhalt mit seinen vor allem stadtgeschichtlich hoch interessanten Passagen vgl. Opll, Stadt und Reich, 157 ff. – Zur staufischen Pfalz Wimpfen vgl. zuletzt Untermann, Wimpfen, in: Die Staufer und Italien, Bd. 2: Objekte (2010) 97 Kat.-Nr. IV.A.1.2.

Nachträge

Nachträge (1)

Nachtrag von Christian Burkhart, Dossenheim, RNK, eingereicht am 29.08.2014.

Weitere, nicht durch dort ausgestellte Urkunden belegte Aufenthalte Kaiser Friedrich I. Barbarossas in Wimp­fen am Neckar wurde mit Blick auf das ansonsten gut dokumentierte Itinerar des Herrschers in Hildebrandt/Knauer, Anfang und Ende der Kaiserpfalz Wimpfen, S. 193, für die Jahre 1154, 1164, 1188 und 1189 wahrscheinlich gemacht.

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,2,4 n. 2645, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1182-02-09_1_0_4_2_4_66_2645
(Abgerufen am 29.03.2024).