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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,2,4

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Beatrix schließt – auch im Namen ihrer zukünftigen Nachfolger als Grafen von Burgund – mit Rat und Willen Abt Theobalds von Cluny, Prior Beralds und des ganzen Kapitels mit dem Cluniazenserpriorat Romainmôtier einen Assoziationsvertrag (societatem), zu dem sie durch die Brüder von Cluny eingeladen worden ist: Auf dem Berg zu Romainmôtier, den sie (die Kaiserin) zu besiedeln und mit Gebäuden zu befestigen begonnen hat, werden die aus dem Hofstättenzins und den Gerichtsstrafen resultierenden Einkünfte zwischen der Kirche und den Grafen von Burgund geteilt. Sie sichert sich auf diesem Berg eine Hofstätte für ein dort für den Grafen zu errichtendes Haus, die Kirche behält sich für ebendiesen Zweck gleichfalls dort eine Hofstätte vor. Der Anspruch auf die Hälfte der Einkünfte schließt die villa Romainmôtier nicht ein. Die Art der Abgaben von den einzelnen Häusern wird im Detail festgelegt. Den Propst dieser Herrschaft wird der Graf von Burgund mit Zustimmung und Rat des Priors einsetzen, und dieser Propst wird beiden bei seinem Amtsantritt den Treueid leisten. Die der Kirche vorbehaltenen Rechte und Einkünfte werden detailliert festgelegt, allerdings sollen diese im Fall der Anwesenheit des Grafen von Burgund nicht gelten. Die dem Grafen im Rahmen der Ahndung von Unrecht, das dem Grafen selbst oder der Kirche zugefügt wird, geschuldete Heerfahrtspflicht der Untertanen dieser Herrschaft reicht bis Chillon, zur Genfer Brücke, Avenches (Auenticam), Pontarlier und Nouum. Wenn der Graf von der Kirche um Hilfe gebeten wird, soll er bei seiner Ankunft abends und morgens von der Kirche verpflegt werden, falls er aber länger bleibt, muss er sich selbst verpflegen. Der Graf wird seinen Anteil weder zu Lehen ausgeben noch sonst an jemanden anderen veräußern. Falls er von seinem Anteil Almosen geben möchte, darf er dies nur zu Gunsten der Kirche Romainmôtier tun. – Wohl von einem cluniacensischen Schreiber verfasst, der in manchem dem Muster der äußeren Gestaltung von Kaiserurkunden folgte; SP.D. (und zwar das Siegel des Klosters von Cluny; vgl. den Wortlaut der Urkunde: et sigilli Cluniacensis ecclesie capituli impressione monuimus communiri). Quoniam in contractibus.

Incipit:
Quoniam in contractibus.
Schreiber:
Wohl von einem cluniacensischen Schreiber verfasst, der in manchem dem Muster der äußeren Gestaltung von Kaiserurkunden folgte

Überlieferung/Literatur

Orig.: Departementalarchiv Besançon B 419, stark beschädigt (A). Kop.: Vidimus des Abtes von Corneux von 1256, ebenda (B); Abschriften von 1318 im Cartulaire des comtes de Bourgogne, erstes Exemplar, ebenda B 1 f. 74’ (C), zweites Exemplar, ebenda B 2 f. 92’ (D), sowie im ms. 790 f. 222, Stadtbibliothek Dijon (E). Drucke: Cottier, L’abbaye royale de Romainmôtier, 102; MG.DBeatrix 2. Reg.: Mariotte, Le comté de Bourgogne, 168 no 4.

Kommentar

Zur diplomatischen Beurteilung – es handelt sich hier um einen „traité de pariage“ im Sinne des französischen Rechts – vgl. die Vorbemerkung zum D., wo die Ansicht von Mariotte, a.a.O., 168, es hätte eine zweite Ausfertigung gegeben, zurückgewiesen wird. – Zum Rechtsinhalt vgl. Endemann, Vogtei und Herrschaft im alemannisch-burgundischen Raum, 27 ff. – Gemäß dem Wortlaut dieses D. war damals noch nicht entschieden, welcher Sohn des kaiserlichen Paares die Grafschaft Burgund übernehmen sollte (vgl. dazu auch oben Reg. 2477 sowie unten Regg. 2701 und 2741).

Nachträge

Nachträge (1)

Nachtrag von Ferdinand Opll, eingereicht am 02.01.2016.

Bei dem Ausstellungsort handelt es sich nicht um Dole selbst, sondern um die älteste Templerniederlassung in Burgund, die als Les-Temple-lez-Doubs bezeichnet wird und sich in Falletans am Doubs, wenige Kilometer östlich von Doubs, befand, siehe dazu: www.templiers.org/falletans.php (Zugriff: 2.1.2016).

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,2,4 n. 2602, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1181-07-24_1_0_4_2_4_23_2602
(Abgerufen am 28.03.2024).