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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,2,4

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Friedrich verkündet Propst Thiethelm von Beromünster und den Brüdern seiner Kirche eine auf dem Hoftag zu Ulm gefällte Sentenz des Reichshofgerichtes, die die Klagen des Beromünsterer villicus von Ermensee (Harmense), der Leute von Hochdorf (Hostorf) und anderer, die die stiftischen Höfe und Dominikalgüter, die Sellentgüter genannt werden (que vulgo seillant vocantur), zu Erbrecht und nach Verleihung durch die früheren Pröpste zu besitzen behaupten, zurückweist und dem Stift Beromünster, das unter seinem (= des Kaisers) Schutz steht, die freie Verfügungsgewalt über seine Güter zuspricht. – Außerhalb der Kanzlei entstanden; SP.D. Quoniam tutela et.

Incipit:
Quoniam tutela et.
Schreiber:
Außerhalb der Kanzlei entstanden

Überlieferung/Literatur

Orig.: Stiftsarchiv Beromünster (A). Drucke: Liebenau, UB. von Beromünster 1, 79 no 9; MG.DF.I.809. Regg.: Hidber 2, no 2458; Schieß, Quellenwerk der Schweiz. Eidgen. 1/1, 82 no 172; Diestelkamp – Rotter, Urkundenregesten 1, 360 no 458; Stumpf 4321a.

Kommentar

Bei dem Rechtsbegriff „Sellentgüter“ handelt es sich nach freundlicher Auskunft von Herrn Dr. Heino Speer vom 7. Januar 2005, dem Leiter der an der Universität Heidelberg eingerichteten Forschungsstelle „Deutsches Rechtswörterbuch. Wörterbuch der älteren deutschen (westgermanischen) Rechtssprache“, um eine alte Bezeichnung für „Salland“, damit eben um einen Ausdruck für „Dominikalgüter“.

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,2,4 n. 2595, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1181-05-00_1_0_4_2_4_16_2595
(Abgerufen am 16.04.2024).