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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,2,3

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Die kaiserlichen Legaten bei den Friedensverhandlungen zwischen Kirche und Reich, die Erzbischöfe C(hristian) von Mainz und W(ichmann) von Magdeburg, Elekt K(onrad) von Worms und der kaiserliche Protonotar Wortwin (Arduinus), geben eine Reihe von Zusicherungen ab: 1. Kaiser Friedrich und seine Anhänger werden Papst (Alexander III.) anerkennen, mit ihm, seinen Nachfolgern und der ganzen römischen Kirche wahrhaftig Frieden schließen, ihm die römische Stadtpräfektur und das Gebiet der Gräfin Mathilde resümieren, das, was über (Papst) Calixt (III.) und seine Anhänger festgelegt worden ist, befolgen und (Kardinalbischof) Konrad (der Sabina) das ihm im abgeschlossenen Vertrag (Reg. 2202) Zugesagte zuwenden. 2. Dies alles wird der Kaiser gemäß dem mit den Kardinälen ausgehandelten und schriftlich niedergelegten Vertrag ausführen. 3. Sie schwören, den Kaiser zu einem Eid zu veranlassen, die regalia beati Petri und andere Besitzungen, die er oder seine Anhänger der Kirche entzogen haben, getreulich zurückzustellen bzw. deren Rückstellung zu veranlassen. 4. Sie schwören, daß sie nach Abschluß des Friedens mit dem König von Sizilien und den Lombarden dabei Hilfe leisten werden, daß das, was der Kaiser beschworen hat, auch ausgeführt werden wird. 5. Ebenso schwören sie, daß sie bei der Verwirklichung der Bestimmungen des abgeschlossenen Vertrages Hilfe leisten werden. 6. Sie versprechen unter Eid, daß sie für den Fall, daß der Kaiser vor dem endgültigen Abschluß des Friedens sterben sollte, Kaiserin B(eatrix), den Sohn des Kaisers, König Heinrich (VI.), und die Fürsten veranlassen werden, den Frieden zu schließen und zu beachten. 7. Sie sichern dem Papst, allen Kardinalen, Klerikern, Dienern sowie ihrer Habe für die Reise nach Venedig, Ravenna oder an einen anderen Ort sowie für die Rückreise von dort seitens des Kaisers völlige Sicherheit zu, gleich ob der Friede nun abgeschlossen wird oder nicht. Für den Fall des Scheiterns der Friedensverhandlungen beschwören sie, daß der Kaiser und seine Anhänger dem Papst und seinem Gebiet, das er, der König von Sizilien oder andere an seiner Stelle innehaben, einen dreimonatigen Waffenstillstand halten werden. Falls dieser Waffenstillstand dennoch gebrochen werden sollte, wird der Kaiser dafür Ersatz leisten. 8. Sie werden auch befehlen, daß der Verkehr von und an die Kurie im gesamten Reichsgebiet ungehindert und frei ablaufen kann, und dies auch vom Kaiser anordnen lassen. 9. Des weiteren werden sie den Kaiser veranlassen, in Gegenwart des Boten, den der Papst und die Kardinale ihnen mitgeben, oder der vorausgesandten Kardinale (Kardinalbischof Hubald von Ostia und Kardinaldiakon Rainer von S. Giorgio in Velabro) die genannte Sicherheit und den Waffenstillstand in anima sua beschwören zu lassen. 10. Nachdem der Kaiser das, was gemeinsam festgelegt worden ist, beschworen haben wird, werden sie vom Eid gelöst sein, mit Ausnahme dessen, was sie im Detail (precise) geschworen haben, und mit Ausnahme der Verpflichtung, alles daran zu setzen, daß das übrige, das im Vertrag enthalten ist, erfüllt wird.

Überlieferung/Literatur

MG. Const. 1, 353 no 250; Acht, Mainzer UB. II/2, 634 no 385.

Kommentar

Verbesserungen und Zusätze (2011):

Zu der Wiederaufnahme von Gesprächen zwischen dem Kaiserhof und der Kurie und deren ersten erfolgreichem Teilschritt mit dem (Vor-)Vertrag von Anagni vgl. zuletzt Schludi, Der Weg nach Anagni, MIÖG 110 (2002) 281 ff., der die aktive Rolle der Fürsten am Kaiserhof bei dem Bemühen um ein Ende des Schismas hervor streicht. – Zur Bedeutung der Erneuerung der Vater-Sohn-Beziehung zwischen Papst und Kaiser, die bereits im Vorfrieden von Anagni anklingt, vgl. Schludi, Advocatus sanctae Romanae ecclesiae, in: Staufisches Kaisertum im 12. Jahrhundert, hg. von Burkhardt, Metz, Schneidmüller und Weinfurter (2010) 65–73.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,2,3 n. 2203, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1176-11-00_2_0_4_2_3_431_2203
(Abgerufen am 20.04.2024).