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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,2,1

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Friedrich befiehlt den Ministerialen des Stiftes Hilwartshausen (Hildewardishusen), daß sie gemäß seinem dem Stift gewährten Diplom dieser Kirche und dem Propst dienen, ihre Güter, falls sie ohne Erben sterben, zurückstellen, alle übrigen Verfügungen seines Diploms unverbrüchlich einhalten und dem Stift unrechtmäßig beanspruchte Besitzungen zurückgeben mögen. - Von kanzleifremder Hand geschrieben, die für das Jahr 1156 ungemein fortschrittliche Züge aufweist; SP. 2 ohne Plica an Pergamentstreifen, stark beschädigt. Universitati vestre constare .

Incipit:
Universitati vestre constare
Schreiber:
Von kanzleifremder Hand geschrieben, die für das Jahr 1156 ungemein fortschrittliche Züge aufweist
Empfänger:
Hilwartshausen

Überlieferung/Literatur

Orig.: Staatsarchiv Hannover (A). Drucke: Orig. Guelf. 3, 465 no 33; MG. DF. I. 139. Reg.: Dobenecker, Reg. Thur. 2, no 112; Stumpf 3741.

Kommentar

Die Einreihung erfolgte auf Grund des inhaltlichen Bezugs zu DF. I.138 (Reg. 394) ; nach dem paläographischen Befund muß man mit der Möglichkeit rechnen, daß unser Mandat zu einem späteren, nicht näher feststellbaren Zeitpunkt der Regierung Barbarossas entstanden ist.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,2,1 n. 395, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1156-05-10_2_0_4_2_1_397_395
(Abgerufen am 28.03.2024).