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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,2,1

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Friedrich feiert das Weihnachtsfest im Krönungsornat, und Graf Dietrich von Flandern trägt in feierlicher Prozession das Schwert vor ihm. Am folgenden Tag verleiht er Graf Dietrich von Flandern in Anwesenheit und mit Zustimmung der weltlichen Fürsten (ducibus totius monarchiae cum satrapis adstantibus regique faventibus) nach Leistung des Lehnseides neben seinen Lehen auch die Oberhoheit über das Bistum Cambrai. Der abreisende Graf beauftragt seinen Neffen, Herzog Matthäus von Lothringen, mit der Förderung seiner Angelegenheiten, und dieser ruft einen Schreiber, der gemäß dem Wunsch des Grafen eine vom König zu besiegelnde Urkunde ausfertigt, die ihm allerorten Gehorsam verschaffen soll (epistolam ... ubicumque in locis provecta foret et lecta, obedirent comiti sine mora). Bischof Nikolaus von Cambrai, der von diesen Bestrebungen des flandrischen Grafen gehört hat, eilt herbei und kann mit Unterstützung der Erzbischöfe von Köln, Mainz und Trier sowie des Lütticher Bischofs vor dem König verhindern, daß die Urkunde Gültigkeit erlangt. Nur mit großer Mühe kann Friedrich dem Ausbruch von Feindseligkeiten zwischen dem erzürnt zurückgekehrten Grafen und dem Bischof Einhalt gebieten, indem er Dietrich die Einwilligung zu einem Waffenstillstand bis zum nächsten Pfingstfest abringt.

Empfänger:
Weihnachtsfest

Überlieferung/Literatur

Ann. Cameracenses, MG. SS XVI, 523 ff.

Kommentar

Vgl. Simonsfeld, Jahrbücher 145 ff. sowie DF. I. 43 (Reg. 153). - Über die Urkunde, wohl ein von Empfängerseite hergestelltes Mandat, das aber dann mangels einer Besiegelung keine Rechtskraft erhielt, vgl. zuletzt Opll, Mandat, MlÖG 84 (1976) 313 f. - Die Nennung des Erzbischofs von Mainz führt Simonsfeld a. a. O. 146 Anm. 454 wohl zu Recht auf einen Gedächtnisfehler des Chronisten zurück. - Über spätere Kämpfe in diesem westlichen Grenzgebiet des Reiches ad iniuriam imperii vgl. die Nachricht der Ann. Laub. Cont., MG. SS IV, 23 zu 1157 und Reg. 189.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,2,1 n. 148, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1152-12-25_1_0_4_2_1_148_148
(Abgerufen am 28.03.2024).