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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,1,2

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Herzog Friedrich (I.) von Schwaben und Franken und seine Gemahlin Agnes übergeben gemeinsam mit ihren zwei Söhnen Friedrich (II.) und Konrad das Kloster Lorch dem Papst mit der Bedingung, daß das Kloster diesem jährlich eine Goldmünze zahle und die Vogtei über das Kloster vom jeweils Ältesten ihrer Familie ausgeübt werde, welcher nur bei Amtsmißbrauch durch eine geeignete Person ersetzt werden kann (abbatiam quandam Loricha beato Petro principi apostolorum, eo tenore, ut in singulis annis aureus nummus ad supplementum vestitus apostolici destinatus ab ipso loco persolvatus, iuste et libere tradidimus; hac quoque addita conditione, ut quisquis nostre cognacionis senior exstiterit, defensor et advocatus prefati loci permaneat, si vero, quod absit, invasor vel damnosus fuerit, advocatia privetur, et vir discretus in locum suum substituatur). Außerdem bestimmen sie, daß den Mönchen die freie Abtwahl zusteht, wobei in dem Fall, daß diese unter sich keine genügend würdige Person (satis condignus) finden, mit Rat der Äbte von Hirsau, Komburg und Zwiefalten eine geeignete Person (ydoneum) zum Abt erwählt werden soll. Schließlich verbieten sie jedweder geistlichen und weltlichen Person (ut nullus imperator, nullus episcopus, nullus dux vel marchio, nullus comes vel advocatus …) jegliche Entfremdung oder sonstige Beschwerung von Klosterbesitz, gewähren aber dessen rechtmäßige Vergabe als Lehen.

Überlieferung/Literatur

Orig.: Stiftsarchiv St. Paul im Lavanttal, unter Fälschungsverdacht stehende Urkunde Herzog Friedrichs I. von Schwaben (A). Kop.: Hauptstaatsarchiv Stuttgart, sog. „Rotes Buch“ des Klosters Lorch, H 14, 175, S. 2f. Nr. 3 (B). Faks.: Schwarzmaier, Hauskloster 99; Graf, Lorch 44; Weiß, Frühe Siegelurkunden 169 Nr. 39; Alles gefälscht? 55. Druck: Wirtembergisches UB 1 Nr. 264.

Kommentar

Die Bestimmungen zur Vogtei werden weitgehend in Konrads Urkunde für Lorch von 1139 DKo.III. 38 (Reg. 162) übernommen. Zur Frühgeschichte Lorchs vgl. Graf, Lorch 39–95. Eine ausführliche Besprechung der Urkunde findet sich bei Weißenberger, Lorch 246–273, sowie Schwarzmaier, Hauskloster 98. Weiß, Siegelurkunden 85f., stellt fest, daß die Namen des Ausstellers und seiner Familienangehörigen in der zweiten Zeile der Urkunde nicht von der Haupthand, sondern von einem anderen Schreiber eingetragen wurden, und daß aufgrund des paläographischen Befunds die Entstehung der Urkunde erst in die Zeit nach der Mitte des 12. Jahrhunderts gesetzt werden muß. Er meint, daß „der Akt der Klostergründung und die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Übergabe der Abtei an den Heiligen Stuhl miteinander vermengt“ wurden, „vielleicht in der Absicht, zur Erhöhung der Wirkung nicht nur eine Einzelperson, sondern die gesamte Familie in die Pflicht zu nehmen“; vgl. auch Deutsche Königspfalzen 3/4 375f., Lorenz, Klöster 106f. – Maurer, Zu den Anfängen 1–4, gelangt aufgrund der Feststellung, daß es gleichermaßen Fakten gibt, die für für die Entstehung der Urkunde um die Mitte des 12. Jahrhunderts wie auch um 1100 sprechen, zum Ergebnis, daß das Stück um 1150 entstand, aber auf Grundlage älterer Aufzeichnungen und mit dem Ziel, über ein ansehnliches Dokument zur Gründungszeit, das den damaligen Vorstellungen und Ansprüchen entsprach, zu verfügen. Demgegenüber erblickt Lubich, Territorien-, Kloster- und Bistumspolitik 200ff. die treibende Kraft hinter der Verfälschung in den Lorcher Ministerialen, die nach dem Tod Herzog Friedrichs II. dafür sorgen wollten, daß die Lorcher Vogtei in staufischer Hand blieb; ebd. 198 verweist Lubich auf noch unveröffentlichte Überlegungen von Odilo Engels, wonach der „Stiftungsbrief“ 1136 infolge eines Dauerkonflikts zwischen den Staufern und dem Abt entstand, der die Vogtei gemäß den hirsauischen Vorstellungen als Wahlamt durchzusetzen versuchte.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,1,2 n. (†)2, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1102-05-03_1_0_4_1_2_2_F2
(Abgerufen am 18.04.2024).