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RI III Salisches Haus (1024-1125) - RI III,5,1

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Papst (Benedikt IX.) stellt dem Patriarchen Poppo von Aquileia ein Privileg aus, durch welches diesem die Kirche von Grado unterstellt wird.

Überlieferung/Literatur

Erw.: Andrea Dandolo, Chr. (Pastorello, SS rer. Ital. XII/1, 1937, 209f.).  Reg.: – .  Lit.: – . 

Kommentar

Nur Andrea Dandolo weiß von einem entsprechenden Privileg: er schreibt, a. D. millesimo quadringentesimo tercio. In cuius initio habe Poppo von Aquileia Grado erneut überfallen und ab apostolica sede ... de subiecione Gradensis ecclesie ein Privileg erhalten. Der Überfall des Aquileienser Patriarchen auf Grado muss jedoch bereits 1042 angesetzt werden (was mit der Angabe des Andrea Dandolo übereinstimmt, wenn man diesem an der Stelle die Berechnung des Jahresanfanges nach dem byzantinischen Stil am 1. September unterstellt), da Poppo noch in jenem Jahr (nämlich am 28. September) verstarb. Wenn Benedikt IX. ein solches Schriftstück tatsächlich ausgestellt hätte, dann müsste der Papst in seiner Urkunde n. 255 es auch widerrufen haben (wie Johannes XIX. es mit n. 55 getan hatte), weshalb die Nachricht Dandolos abzulehnen ist. Vermutlich konstruierte er die Vorfälle um Grado 1042/1044 parallel zu jenen 1024/1027, wo ein entsprechendes Privileg für Poppo ausgestellt worden war (n. 45) (vgl. auch Baronius, Ann. eccl. XI, Venedig 1712, zu 1044, III 126). Soll die Ausstellung des Dokumentes angenommen werden, dann müsste sie jedenfalls vor der venezianischen Beschwerde (n. 242) anzusetzen sein. Das Datum des Andrea Dandolo wäre dann in 1042 zu korrigieren. Zur Vorgeschichte im Pontifikat Johannes' XIX. vgl. n. 44, n. 45, n. 46, n. 47, n. 48, n. 54, n. 55, n. 56, n. 57, n. 58, n. 59, n. 73, n. 77, n. 87, n. 94, n. 95, n. 101. Vgl. n. 247.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI III,5,1 n. †241, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1042-00-00_1_0_3_5_1_241_D241
(Abgerufen am 29.03.2024).