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RI III Salisches Haus (1024-1125) - RI III,5,1

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Papst (Benedikt IX.) weiht Abt Balduin von S. Pietro in Ciel d'Oro bei Pavia.

Überlieferung/Literatur

Erw.: Urkunde P. Leos IX. von 1050 August 26 (JL 4233; Schroth-Köhler, Fälscherwerkstatt 169).  Reg.: – .  Lit.: – .

Kommentar

Als Begründung für die Ausstellung des angeführten Privilegs wird die Papstnähe des Abtes genannt, die sich auch darin ausdrückt, dass er a nostra apostolica sede consecratus ist. Da jedoch diese Formulierung sich ebenso in der Vorurkunde Johannes' XV. (JL 3826; Böhmer/Zimmermann,Papstregesten n. †657; Zimmermann,PUU I 561 n. †289) findet, ist die historische Zuverlässigkeit der Aussage im Privileg Leos IX. eher zu bezweifeln. Außerdem würde Leo IX. kaum die Weihe durch seinen wegen Simonie abgesetzten (vgl. n. 327, auch n. 194) Vorgänger Benedikt IX. als Begründung für die Ausstellung eines Privilegs heranziehen. In den Pontifikat Benedikts IX. würde die Abtsweihe jedoch fallen, da Balduin um 1040 erstmals in diesem Amt genannt wird (vgl. Schroth-Köhler, Fälscherwerkstatt 87). Zu einer angeblichen, erst in frühneuzeitlichen Katalogen erwähnten Urkunde Johannes' XIX. aus dem Jahr 1032 für das Bistum Pavia (JL –; IP –) vgl. Hoff, Pavia 365, 374f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI III,5,1 n. †222, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1040-00-00_2_0_3_5_1_222_D222
(Abgerufen am 29.03.2024).