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RI III Salisches Haus (1024-1125) - RI III,5,1

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Papst Benedikt (IX.) weiht Abt Richer von Montecassino.

Überlieferung/Literatur

Erw.: Urkunde P. Benedikts IX. n. 210; Leo Marsicanus, Chr. Casinensis II 65 (MG SS XXXIV 295).  Reg.: – . Lit.: Klewitz, Petrus Diaconus 451 (ND 462); Klewitz, Montecassino in Rom 38 (ND 467); Wühr, Wiedergeburt Montecassinos 409f.; Lemarignier, Exemtion 330; Hoffmann, Abtslisten 312ff., 316; Herrmann, Tuskulanerpapsttum 72.

Kommentar

In der interpolierten Urkunde Benedikts IX. n. 210 spricht der Papst den Abt in der Adresse als a nobis consecrato et ordinato an. Dieselben Worte finden sich erneut im ersten Satz des Kontexts, allerdings in zwei getrennten Passagen; ein weiterer Hinweis auf den a nobis consecratus Abt findet sich an späterer Stelle. Wurde früher eine getilgte Passage der Chronik von Montecassino (Ad quem [Leonem papam IX] abbas profectus et consecrationem ab illo ... adeptus) (II 79, Hoffmann,MG SS XXXIV 324f.) so verstanden, dass Petrus Diaconus Verfälschungen vorgenommen hätte, um durch die Tilgung die lange Zeit, welche Abt Richer sein Amt ohne Weihe verwaltet hätte, zu vertuschen, so konnte Hoffmann nachweisen, dass bereits Leo Marsicanus die Korrektur des Satzes vorgenommen hat, welche die Weihe des Abtes ursprünglich erst Leo IX. zugewiesen hatte. Da dieser in der ersten Fasssung behauptet hatte, Richer habe von Leo IX. ein Privileg (1052-1054) (JL 4330; Migne, PL 143, 604, fragm.) erhalten und er hätte usque illud tempus suam consecrationem distulerat (nämlich bis zum Pontifikat Leos IX.), dies aber selbst korrigierte, ist anzunehmen, dass der zuerst dargestellte Sachverhalt nicht stimmte und vom Autor daher korrigiert wurde, der Abt demgemäß die Weihe doch wohl zu Beginn seiner Amtszeit erhalten hat. Diese Überlegungen legen nahe, dass Richer zu Beginn seiner Amtszeit geweiht wurde (vgl. auch n. †167); dies wiederum spricht gegen die Annahme, dass die betr. Passage in die Urkunde Benedikts IX. (n. 210) von Petrus Diaconus interpoliert worden wäre. Zudem liest man in der Chr. von Montecassino, dass Conradus imperator a. D. MXXXVIII, quo abbas ordinatus est, dem Abt Richer apud Beneventum preceptum ... fecit. Gemeint ist damit das Diplom DKII. 270, ausgestellt am 5. Juni 1038 in Benevent (Bresslau, MG Dipl. IV 372). Richer war um den 14. Mai von Konrad II. in Capua zum Abt ernannt worden und am 5. Juni noch bei Konrad II. in Benevent. Da die von Wühr, Wiedergeburt 407 behauptete Teilnahme Benedikts IX. am Süditalienzug Konrads II. von 1038 quellenmäßig nicht belegt und daher fragwürdig ist, muss angenommen werden, dass Abt Richer Benedikt IX. in Rom aufsuchte und dort Weihe und Privileg (n. 210) erhielt. Der Kaiser reiste von Benevent nach Norditalien, wo er bereits Ende Juni war. Abt Richer hat ihn entweder ein Stück weit begleitet oder gleichzeitig mit dem Rückmarsch des Kaisers seine Reise nach Rom angetreten und dort vermutlich Weihe und Privileg erwirkt. Angesichts der geographischen Voraussetzungen kann seine Abtsweihe in Rom kaum vor dem 15. Juni stattgefunden haben. Der wahrscheinlichste Zeitpunkt für die Weihe liegt (nach der kaiserlichen Ernennung Richers zum Abt von Montecassino um den 14. Mai 1038 und seiner Anwesenheit in Benevent am 5. Juni) in der Zeit zwischen der frühest möglichen Ankunft in Rom um den 15. Juni und der Ausstellung des Privilegs n. 210 am 1. Juli des selben Jahres.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI III,5,1 n. 209, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1038-06-15_1_0_3_5_1_209_209
(Abgerufen am 29.03.2024).