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RI III Salisches Haus (1024-1125) - RI III,5,1

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Papst Johannes XIX. bestätigt dem Kloster S. Maria e S. Martino auf der Insel Gallinaria (D. Albenga) Besitz sowie römischen Schutz und befreit es von jeder anderen Jurisdiktion.

Überlieferung/Literatur

Erw.: Urkunde P. Benedikts IX. n. 256.   Reg.: – .  Lit.: – .

Kommentar

Benedikt IX. bezieht sich in seinem Privileg auf solche seiner Vorgänger Benedikts VIII. (Böhmer/Zimmermann,Papstregesten n. 1082) und Johannes' XIX., die das Kloster in den Schutz der römischen Kirche genommen hätten: sub defensione apostolorum principis Petri atque tutela susceperunt predecessores nostri ... Benedictus scilicet et Johannes patrui nostri. Zwar schränkt Benedikt IX. seine Aussage dahingehend ein, dass einer seiner beiden unmittelbaren Vorgänger an der Absicht, ein Privileg für Gallinaria auszustellen, vom Tod gehindert worden sei (licet unus, quod voluit, superventu mortis implere nequiverit), doch muss damit nicht Johannes XIX. bezeichnet sein. Eher ist anzunehmen, dass die Beurkundung Benedikts VIII. verhindert wurde (Böhmer/Zimmermann,Papstregesten n. 1275a) und statt dessen Johannes XIX. zu Beginn seines Pontifikates ein Privileg ausgestellt hat. Wäre Johannes XIX. vorzeitig verstorben, so wäre Benedikts IX. Urkunde doch wohl früher als 1044, nämlich bereits kurz nach dem Tod des Vorgängers ausgestellt worden. Weitere Hinweise auf eine Urkunde Johannes' XIX. sind nicht überliefert, weshalb eine genaue chronologische Einordnung unmöglich ist.

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Empfohlene Zitierweise

RI III,5,1 n. 38, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1024-00-00_33_0_3_5_1_38_38
(Abgerufen am 28.03.2024).