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RI III Salisches Haus (1024-1125) - RI III,1

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Erzbischof Pilgrim von Köln krönt Konrads Gemahlin Gisela im Dom zu Köln ex consensu et petitione principum zur Königin . Daß es sich um eine Krönung handelt, obwohl die Quellen nur die Ausdrücke consecrare und benedicere gebrauchen, hat Breßlau, Jahrbücher 1, 36 Anm. 2 dargetan. Indem Pilgrim von Köln den König bat, diese Handlung vornehmen zu dürfen, die Aribo von Mainz kurz vorher verweigert hatte, trennte er sich von der lothringischen Opposition und söhnte sich mit Konrad aus. Er handelte nach Wipo cap. 2 quasi pro emendatione prioris culpae; hatte er doch zu Kamba den Wahlort verlassen, ohne Konrad seine Stimme zu geben, und sich Herzog Gozelo gegenüber eidlich verpflichtet, dem König nie ohne des Herzogs Zustimmung zu huldigen. Breßlau, Jahrbücher 1, 35, Anm. 3 weist mit Recht darauf hin, daß gerade die Geistlichkeit kluniazensischer Richtung, der Pilgrim zuzurechnen ist, in der Frage der Verwandtenehe vielfach milder dachte als konservative Vertreter der Reichskirche wie Aribo. Bedeutungsvoll für die deutsche Verfassungsgeschichte ist die Krönung der Königin Gisela insofern, als damit der Kölner Anspruch auf das Recht der Königskrönung durchgesetzt wurde.

Überlieferung/Literatur

Wipo cap. 2 u. 4; Herim. Aug. 1024.

Kommentar

Vgl. Jahrbücher 1, 35 ff., 351 f.; Pflugk-Harttung, Untersuchungen 53; Kippenberger, Aribo von Mainz 7 ff. Irrig lassen Ann. Quedlinburg. 1024 Aribo die Krönung der Königin zu Mainz vornehmen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI III,1 n. 4a, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1024-09-21_1_0_3_1_0_23_4a
(Abgerufen am 23.04.2024).