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RIplus | Baden 1,1 - Markgrafen von Baden (1050-1431)

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„an dem vâr“ derselbe thut kund, dass er mit den rittern Heinrich, dem sohne Friedrichs, und Heinrich, dem sohne Rudolfs von Fleckenstein, übereingekommen sei, dass er oder seine erben ihnen oder ihren erben wegen des schadens, den sie und ihre leute in seinem dienste erlitten haben, bis zu Michaelis nächsten jahres vierzig mark lötigen silbers und im jahre darauf fünfzig mark antworten sollen zu Selz (-se) oder zu Beinheim. Hiefür setzt er ihnen zu pfand das kirchspiel zu Rothenfels (Rotenvels) mit aller gült und allem recht, die er daran hat, und die drei Weiler (Wilre = Ettlingenweier, Oberweier und ?) und Oberndorf. Bei nichterfüllung seiner verpflichtungen soll er und sein ritter, herr Craft, bis zur zahlung sich stellen zu Lauterbarg oder Selz oder Beinheim. Wenn sie vor geleisteter zahlung von da wieder ausführen, solle das übereinkommen abgethan sein.

Zeugen:
Konrad der Puller von Hohenburg, der marschalk von Kandel (Kanle), Gerhard von Ubstadt (Ubestat), dessen sohn Dieter und dessen tochtermann Dieter von Helfenberg, Hug Kaltesche, Friedrich Doceler, Friedrich von Seebach (Seb-) und „andirre warhafter liute vil.“

Überlieferung/Literatur

Or. Karlsruhe. — v. W.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus Regg. Baden 1,1 n. 589, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/ab96a6c6-9316-44e0-86c5-7c539e8f2583
(Abgerufen am 19.01.2025).

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