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RIplus | SFG: Bischöfe und Domkapitel von Augsburg - Bd. 1: Wikterp - Walther I. von Dillingen (769-1152)

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Bischof Gebehard (Augustensis sedis episcopus) überträgt durch die Hand des Vogtes 5 Huben und die Kirche in Phaffenhouen [Pfaffenhofen, Lkr. Wertingen] mit allen Zehnten, außer dem für die Äbtissin vorbehaltenen Zehnt vom Salland (de selgelende), und alle Zehnten aus den beiden Orten Tureheim [Ober- und Untertürheim, Lkr. Wertingen] an den Konvent des Stifts St. Stephan (ad coenobium sancti Stephani sororibus deo ibi servientibus) [zu Augsburg] zum Heil seiner Seele. Der Priester der Kirche soll von der Pfründe (dos) und den Opfern (oblationes) leben und den dritten Teil der übertragenen Zehnten (decimarum et leguminum et lini et peccudum) vom Meier (villicus) erhalten; das Übrige diene zum Lebensunterhalt der Konventfrauen (sanctimonialium). - Haec conscriptio facta est anno dominicae incarnationis 1048, indictione 12., regnante Heinrico imperatore.

Überlieferung/Literatur

Abschrift von 1048 HStA München, Stift St. Stephan Augsburg Urk. Nr. 1 (Rückseite); ebd. Lit. 227 fol. 1 f (17. Jh.); Hochstift Augsburg Urk. Nr. 7. - Raiser, 7. Jb. hist. Verein Schwaben und Neuburg (1841) 69 f Nr. 2; Schröder, Alt-St.-Stephan 56; Vock, Hochstift Augsburg Urk. 3 Nr. 8 zu [1047-1048]. - Vgl. Feist-Helleiner, AZ 37, 39 Nr. 2, 49.

Kommentar

Bei dieser Niederschrift auf der Rückseite der Stiftungsurkunde von St. Stephan (s. Nr. 144) handelt es sich um die Abschrift einer Traditionsnotiz, der allerdings die Zeugenreihe fehlt. Nach der Nennung des Schenkers „Gebehardus Augustensis sedis episcopus“ ist die Tradition auf 996-1000 zu setzen, da es nur den einen Bischof dieses Namens im 10. und 11. Jahrhundert in Augsburg gab. Die Jahreszahl 1048 (die 12. Indiktion ist falsch berechnet, richtig wäre die 1.) und die Angabe, daß Heinrich [III.] Kaiser gewesen sei, können sich demnach nicht auf den Zeitpunkt der Handlung beziehen. Wahrscheinlich gibt diese Datierung, die zweifellos nach dem Vorbild der Stiftungsurkunde von 969 formuliert ist, die Zeit der Niederschrift der Kopie an. Die Originalnotiz ist nicht mehr erhalten. Die ältere Forschung (noch Braun, Gesch. 1, 371 und Raiser, a. a. O.) meinte, der Name des Schenkers sei verschrieben, es müsse an dessen Stelle Eberhard heißen. Bischof Eberhard ist jedoch schon 1047 Mai 26 gestorben (s. Nr. 275), 1048 war bereits Heinrich II. Bischof (vgl. dazu auch Schröder, Alt-St.- Stephan 54 f).

Es handelt sich um die Schenkung einer bischöflichen Eigenkirche an das Stift als dessen Eigenkirche. Als Vermögensbestandteil, dessen Nutzung dem Pfarrer zustand, war schon in früher Zeit die dos (Ausstattung mit Land) festgesetzt; der Zehntanteil (Drittel oder Viertel), die Oblationen und die Stolgebühren kamen noch dazu (vgl. Feine 21, 357). In diesem Fall blieben dem Geistlichen weiterhin die Nutzung der dos und der Zehntanteil; die jetzt dem Konvent geschenkten Zehntanteile hatte vorher der Bischof besessen. 1336 übte St. Stephan das Präsentationsrecht über die Kirche in Pfaffenhofen aus; 1365 wurde diese dem Stift inkorporiert (HStA München, Stift St. Stephan Augsburg Urk. Nr. 33). Hohl 292 setzt die Tradition in Anschluß an die ältere Forschung irrtümlich zu 1048; ebd. 19 ff über die kirchenrechtliche Situation und das Verhältnis von Eigenkirche zu Inkorporationskirche.

 

Nachtrag:

 

Druck (mit Abb.): Volkert, St. Stephan 16; ebd. 34 f zur formalen, ebd. 108 f zur inhaltlichen Überlieferung; s. dazu auch Dertsch, in: AHAug 6, 329 f, 397 f; HAB Wertingen 24, 75; zur Pfarrkirche s. Pötzl, in: JbAugBtmG 14, 160 (mit irrtümlicher Datierung zu 1047/48).

 

Regest übernommen aus: Die Regesten der Bischöfe und des Domkapitels von Augsburg, bearbeitet von Wilhelm Volkert (Veröffentlichungen der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft, Reihe 2b), Augsburg 1985, S. 115f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus Regg. B Augsburg 1 n. 201, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/fe4c09bd-5830-4c68-8985-0d28bf395b80
(Abgerufen am 20.04.2024).

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