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RIplus | SFG: Bischöfe und Domkapitel von Augsburg - Bd. 1: Wikterp - Walther I. von Dillingen (769-1152)

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Bischof Witgar setzt im Auftrag König Karls [III.] die Grenzen in einem zwischen den Klöstern Kempten und Ottobeuren strittigen Wald fest.

Überlieferung/Literatur

Chronicon Ottenburanum (13. Jh.) MG SS 23, 615; Steichele, ABtAug 2, 20 f.

Kommentar

Anhaltspunkt für die Datierung ist der Regierungsantritt Karls III. als König in Alamannien nach der Reichsteilung der drei Söhne Ludwigs d. D. im Jahr 876 (RI 21 Nr. 1520a); die Zuweisung Alamanniens an Karl III. 865 (ebd. 1459a) und deren Bestätigung 872 (ebda. 1490c) verlieh ihm noch nicht die unbeschränkte Gewalt, die Oberhoheit des Vaters wurde ausdrücklich betont, 872 außerdem noch, daß Karl erst nach des Vaters Tod in die vollen königlichen Rechte in Alamannien eintreten sollte.

Die enge Verbindung Witgars mit König Karl III. zeigt sich in seiner Stellung als Leiter der königlichen Kanzlei und Kapelle (Nr. 48), nach dem Jahr 879 berichtet keine Quelle mehr über Verbindung Witgars zum Hof, wenn auch sein Nachfolger im Amt des Erzkapellans erst 883 bekannt ist.

 

Das Chronicon Ottenburanum berichtet hier nichts über die Lage des strittigen Waldes, auch bei der späteren Entscheidung des Streites durch Bischof Udalrich (vgl. Nr. 156) ist sie nicht angegeben. Es dürfte jedoch sicher ein Zusammenhang bestehen zwischen dieser Grenzziehung durch Witgar und der Festlegung der Kemptener Mark in der Mitte des 9. Jh. Wahrscheinlich 853 wurden in einem längeren Prozeß vor Ludwig d. D. die Grenzen des Kemptner Besitzes festgestellt. Dieser läßt sich in dem D. spur. Ottos II. erkennen, das in dem Teil durchaus vertrauenswürdig ist (MG DD 2, 382 Nr. 325; zu 961-983 RI 2 Nr. 919; MG DKar. Germ. 2, 90 ff Nr. 60; Hübner, ZRG 12, Anh. 108 Nr. 594; zur Glaubwürdigkeit der Urk. Ludwigs d. D. auch H. Brunner, Wiener SB 51, 454 f). Der hier in Frage kommende Teil der Grenze beginnt bei der Mündung der Lautrach in die Iller (nahe dem Dorf Lautrach, Lkr. Memmingen), zieht über den Bohinrain (oder Hohinrain? = Hoherain sö. Kronburg im gleichen Lkr.) zum Sedelbrunnen bei Wolfertsschwenden (Lkr. Memmingen), weiter über den Bärenbrunnen bei Böhen (in fontem zi Behaim) zum Mindelursprung (bei der Mindelmühle, Gem. Willofs, Lkr. Marktoberdorf) und erreicht schließlich die Wertach unterhalb der Einmündung der Geltnach (zur Identifizierung der Orte vgl. Haggenmüller 1, 42 und Baumann, Allgäu 1, Karte; zum Problem dieser Grenze auch Crämer, Deutsche Gaue 42, 231 ff).

 

Da in dieser Prozeßurkunde ausdrücklich gesagt wird, alle Angrenzer hätten den innerhalb der Kemptner Mark gelegenen Besitz an den Abt Erchenbert von Kempten (Bischof von Freising) bzw. dessen Vogt herauszugeben, dürfte es sich um eine Besitzgrenze handeln, die auch den Ottobeurer Waldbesitz nach Süden zu begrenzte. Es ist fraglich, ob demgegenüber die Nachricht von der Schenkung des großen Waldgebietes bei Haldenwang (Lkr. Kempten) durch Königin Hildegard an Ottobeuren Stich hält, die Feyerabend veranlaßte, das von Witgar geteilte Waldgebiet nahe diesem Ort zu suchen (Feyerabend 1, 341 f; danach Baumann, Allgäu 1, 165 f; ders., Forschungen zur schwäbischen Gesch. 123). Außer den Angaben des Chronicon Ottenburanum erscheint die Unterstützung der Königin Hildegard für Ottobeuren nur noch einmal, nämlich in dem Diplom Karls d. Gr. von 769, einer Fälschung des 12. Jh. nach Kemptner Muster (RI 21 Nr. 135). Die vermutete Identität der von Witgar festgelegten Grenze mit der in der Urk. von 853 aufscheinenden schließt natürlich den ottobeurischen Besitz bei Haldenwang in späterer Zeit nicht aus.

 

Nachtrag:

 

Zur Entscheidung der Grenzfragen zwischen Kempten und Ottobeuren, insbesondere im Hinblick auf das predium Haldenwang, vgl. auch Schwarzmaier, Königtum 32 f; HAB Kempten 28, HAB Memmingen 72 und ONB Kempten 74 Nr. 473. Zur Bedeutung dieser Grenzfestsetzung in der Ottobeurer Überlieferung vgl. Schwarzmaier, Ottobeuren 52; zum Chronicon Ottenburanum s. auch H. Patze, Adel und Stifterchronik, in: Blätter für deutsche Landesgeschichte 100 (1964) 62 f.

 

Regest übernommen aus: Die Regesten der Bischöfe und des Domkapitels von Augsburg, bearbeitet von Wilhelm Volkert (Veröffentlichungen der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft, Reihe 2b), Augsburg 1985, S. 42.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus Regg. B Augsburg 1 n. 47, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/fa7d35db-ea7a-4ad2-852d-5eb223caf6df
(Abgerufen am 28.03.2024).

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