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RIplus | SFG: Bischöfe und Domkapitel von Augsburg - Bd. 1: Wikterp - Walther I. von Dillingen (769-1152)

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Erzbischof R[uthard] von Mainz gibt dem erwählten Bischof H[ermann] von Augsburg (Augustensi electo) auf dessen Bitten die Erlaubnis, durch die Ordination durch katholische [Bischöfe] die volle bischöfliche Würde zu erwerben, unbeschadet der Rechte des Mainzer Sitzes, nachdem er versprochen hat, wie der Getreue Odalrich mitteilte, ihm und dem Mainzer Sitz gehorsam zu sein.

Überlieferung/Literatur

HStA München, Hochstift Augsburg Urk. 14 (Or. Perg., das durchgedrückte Rundsiegel des Ausstellers fehlt) ; ebd., Hochstift Augsburg (Münchener Bestand) Lit. 462 VII, fol. 210’ f (Abschrift 16. Jh.). - Drucke: Stimming, Mainzer UB 1, 300f Nr. 396; MB 331,11 f Nr. 12. - Regesten: Vock, Reg. Hochstift Augsburg 6 Nr. 15; Gebele 113 Nr. 2; Böhmer-Will 1, 228 Nr. 24; RB 1, 107 und 4, 733; vgl. Braun, Gesch. 2, 21 f.

Kommentar

Auf dem im Original überlieferten Brief, der vom Absender besiegelt war, hat eine, wohl dem 17. Jahrhundert zugehörige Hand den Ausstellernamen durch die Anfügung von „uodhartus“ ergänzt. - Seit Braun, Gesch. 2, 21 Anm. f wird angenommen, daß Ruthard diesen Brief vor seiner Flucht aus Mainz im Frühsommer 1098 verfaßt habe. Wahrscheinlich beim Aufenthalt Heinrichs IV. in Mainz 1098 Mai 10 (gesichert durch das Diplom für Kloster Werden; MG DD 6, 621 f Nr. 460) leitete der Kaiser eine Untersuchung gegen den Erzbischof ein, die sich vor allem auf Vorwürfe wegen seines Verhaltens in der Mainzer Judenverfolgung des Jahres 1096 bezog (vgl. dazu J. Aronius, Regesten zur Geschichte der Juden in Deutschland im fränkischen und deutschen Reich bis zum Jahre 1273 [1902, Neudruck 1970] 94 Nr. 205; ferner Germania Judaica 1 [1963] 209 f Anm. 71; Böhmer-Will 1, 228 Nr. 25). Infolge dieser Untersuchungen habe Ruthard seine Residenzstadt verlassen, sich nach Thüringen begeben und schließlich Partei der Gegner Heinrichs IV. ergriffen (vgl. dazu auch Meyer v. Knonau, Jb. Heinrichs IV. u. Heinrichs V. 5, 28 f). Da Ruthard um diese Zeit auch mit Papst Clemens III. nicht unerhebliche Spannungen hatte (wie sich aus Stimming, Mainzer UB 1,301 f Nr. 397 und 305 f Nr. 400 ergibt, wozu Meyer v. Knonau, a. a. O. 5,30 und 40 zu vergleichen ist), kann das den Bischof Hermann begünstigende Schreiben sehr wohl in die Zeit nach 1098 Mai gesetzt werden. Der Text des Briefes, in dem Ruthard Hermann ausdrücklich verpflichtet, er dürfe nichts unternehmen, um eine Wahl seines (Ruthards) Nachfolger zu unterstützen, solange der Erzbischof nicht freiwillig von seinem Amt zurückgetreten oder kanonisch daraus entfernt sei, scheint eher darauf hinzuweisen, daß Ruthard um sein Amt bangen mußte. Der spätestmögliche Zeitpunkt, an dem dieser Brief anzusetzen ist, ist die Mitte des Jahres 1099, da um diese Zeit oder wenig später Hermann die Ordination empfing; vgl. dazu Nr. 371; A. Becker, Urban II. und die deutsche Kirche, in: Vorträge und Forschungen 17 (1973) 262.

 

Nachtrag:

 

Zur typologischen Einordnung vgl. auch Fürstenkanzlei 129 Nr. 138.

 

Regest übernommen aus: Die Regesten der Bischöfe und des Domkapitels von Augsburg, bearbeitet von Wilhelm Volkert (Veröffentlichungen der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft, Reihe 2b), Augsburg 1985, S. 228f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus Regg. B Augsburg 1 n. 368, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/c2482b8d-a940-454b-9a6d-126790dec4d5
(Abgerufen am 20.04.2024).

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