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RIplus | SFG: Bischöfe und Domkapitel von Augsburg - Bd. 1: Wikterp - Walther I. von Dillingen (769-1152)

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Bischof Udalrich und sein Neffe Adalbero erscheinen auf Vorladung in der von Kaiser Otto I. und Otto II. angesetzten Synode, auf der vor einer großen Anzahl von Erzbischöfen, Bischöfen und Laien (s. Nr. †149) die Stellung Adalberos besprochen wird. Verärgert darüber, daß Adalbero bereits in der Öffentlichkeit den Bischofsstab trage, stellt der Episkopat Udalrich deswegen zur Rede, der zu seiner Verteidigung seinen Geistlichen Gerhard holen läßt, da er sich wegen Schwäche nicht mehr allen Teilnehmern verständlich machen kann. Dieser bringt in lateinischer Sprache vor, Udalrich wolle nach der Benediktinerregel leben und in „contemplativa vita“ sein Ende erwarten, bittet Kaiser und Bischöfe kniefällig, das Begehren seines Herrn zu achten. Am anderen Tag leistet Adalbero nach Aufforderung durch die Versammlung einen Eid, daß er sich der „heresis“, die in der Anmaßung des Bischofstabes und damit der bischöflichen Gewalt liege, nicht bewußt gewesen sei. Das erneut vorgebrachte Anliegen Udalrichs, in ein Benediktiner-Kloster einzutreten und Adalbero zum Bischof zu ordinieren, wird nach eingehender Beratung in einem kleineren Kreis abgelehnt; es wird beschlossen, daß Udalrich in seinem Amt bleiben und Adalbero die Anwartschaft auf die Nachfolge im Bistum erhalten solle. Udalrich läßt Adalbero vom Kaiser zu seinem Stellvertreter im Bistum bestellen. Darauf wird die Versammlung geschlossen; beide kehren nach Augsburg (ad Augustam) zurück. - In autumnali tempore.

Überlieferung/Literatur

Vita Udalrici cap. 23 und 24 MG SS 4, 408 f ; Herimanni Aug. chron. (11. Jh.) MG SS 5, 116 ; Bernoldi chron. (11. Jh.) MG SS 5, 423 ; Chronicon Suevicum universale (11. Jh.) MG SS 13, 68 ; Annales Mellicenses (12. Jh.) MG SS 9, 497 ; Annales Marbacenses (13. Jh.) MG SS Schulausg. 26. - RI 2 Nr. 553c, 604b ; Boye, NA 48, 60.

Kommentar

Zu dieser Synode vgl. im allgemeinen Köpke-Dümmler, Jb. Ottos d. Gr. 491 f ; Hauck, KG Deutschlands 83, 51 f; s. auch Hefele-Leclercq 4, 832 f. Die Akten dieser Synode sind verloren (vgl. Nr. 149). Über weitere Verhandlungsgegenstände meldet die Vita nichts (Vermutungen darüber bei RI 2 Nr. 553c). Für Adalberos Verhältnis zu Udalrich vgl. Nr. 102, 133, 147, 153. Adalberos Rechtsstellung im Bistum Augsburg kann man als die eines Koadjutors mit Nachfolgerecht bezeichnen; das kirchliche Recht kennt diese Art der Stellvertretung allerdings erst in späterer Zeit (H. E. Feine, Kirchliche Rechtsgesch. 1 [21954] 339). Vgl. K. H. Ganahl, Studien z. Gesch. d. kirchl. Verf.-Rechts im X. u. XI. Jh. (1935) 52 f.

 

Nachtrag:

 

Regest: Oedinger 1, 156 Nr. 506. - Zur Synode von Ingelheim vgl. Fuhrmann, Synoden 165 f; zur Anwartschaft des Adalbero vgl. Schwarzmaier, Königtum 50.

 

Regest übernommen aus: Die Regesten der Bischöfe und des Domkapitels von Augsburg, bearbeitet von Wilhelm Volkert (Veröffentlichungen der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft, Reihe 2b), Augsburg 1985, S. 84f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus Regg. B Augsburg 1 n. 150, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/c1cefbca-5bda-401c-93f6-38b0e9d7c1ca
(Abgerufen am 20.04.2024).

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