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RIplus | SFG: Bischöfe und Domkapitel von Augsburg - Bd. 1: Wikterp - Walther I. von Dillingen (769-1152)

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Bischof Udalrich fordert die Mönche des Klosters Utenbura [Ottobeuren, Lkr. Memmingen] auf, einen ihm genehmen Abt zu wählen. Der Konvent einigt sich nach Udalrichs Vorschlag auf Roudung, dem er die Abtei mit dem Stabe überträgt (assumpto baculo). Er schickt ihn mit seinen Neffen [Riwin und Hupald] und anderen Getreuen zu Kaiser Otto II., damit dieser die Wahl bestätige.

Überlieferung/Literatur

Vita Udalrici cap. 25 MG SS 4, 410 f; Chronicon Ottenburanum (12. Jh.) MG SS 23, 615 ; Steichele, ABtAug 2, 21 f.

Kommentar

Die Wahl Roudungs kann nur im Frühsommer 973 stattgefunden haben, wie aus dem Zusammenhang der Vita Udalr. hervorgeht, als die Abtstelle durch Adalberos Tod verwaist war (Nr. 153). Udalrich hatte sich von Otto I. die Abtei selbst übertragen lassen, auf die er jetzt offensichtlich verzichtete, sich jedoch Einfluß auf die Abtwahl vorbehielt. Die Bestätigung Roudungs durch Otto II. könnte eventuell auf dem Reichstag von Worms 973 Juni 16 stattgefunden haben, an dem Riwin als Vertreter Udalrichs teilnahm (Nr. 158). Die in Vita Udalrici cap. 25 geschilderten Vorgänge können als freie Wahl im Sinne des 10. Jh. (electio canonica) verstanden werden, wie sie den Konventualen nach dem kaiserlichen Privileg zustand (ein solches läßt sich aus Nr. †151 erschließen). Die „electio“ ist die freiwillige Annahme (acceptio) des aufgestellten Kandidaten durch die Wähler. Im Prinzip kommt dieses Verfahren bei der Wahl Roudungs der „electio per compromissum“ gleich, wie sie allerdings erst im 12. Jh. kanonistisch festgelegt wurde. Ähnlich verlief die Wahl Bischof Konrads von Konstanz 934, an der Udalrich ebenfalls beteiligt war (s. Nr. 108; P. Schmid, Der Begriff der kanonischen Wahl in den Anfängen des Investiturstreites [1926] bes. 23 und 50 f). - Vielleicht fällt in diese Zeit auch die Schlichtung des Streites zwischen den Klöstern Ottobeuren und Kempten auf Veranlassung des Kaisers durch Udalrich, die dieser mit Hilfe der Grafen Berthold und Richwin (wohl identisch mit Riwin, dem Neffen Udalrichs) durchgeführt haben soll. Dabei seien die von Bischof Witgar festgesetzten Grenzen wiederhergestellt worden (Nr. 47). Ob diese Grenzregelung, die das Chronicon Ottenburanum überliefert, tatsächlich stattfand, kann nicht entschieden werden. Die Vita geht nicht darauf ein, obwohl sie ausführlich auf Ottobeuren zu reden kommt. Auf den Namen Ottos II. wurde vom Kloster Kempten eine Urkunde gefälscht, die das an sich unverdächtige Urteil Ludwigs d. D. über die Kemptner Mark enthält (MG DD 2, 382 ff Nr. 325; RI 2 Nr. 919; vgl. auch Baumann, Forschungen 127). - Die Ottobeurer Klosterüberlieferung will wissen, daß Udalrich vom Chorherrnstift Bischofszell (Kanton Thurgau) Reliquien des hl. Theodor nach Ottobeuren gebracht habe (MG SS 2, 88 Anm. 1; Feyerabend, Jahrbücher 1, 331 ff. Die „prepositura in Bishoffescella“ wird erst im 12. Jh. genannt, St. Galler Mitt. 15, 85 Anm. 285, s. aber auch LThK 2, 379). Die Theodor-Verehrung in Ottobeuren ist erst seit dem 12. Jh. nachweisbar, 1152 tritt zu dem ursprünglichen Alexander-Patrozinium das des hl. Theodor (Schröder, Bruchstück eines Meßantiphonars aus dem 9. Jh., in: AHAug 6 [1929] 802 f). Wenige Jahre vorher war in Ottobeuren die Translatio s. Alexandri entstanden, die den Besitz der Reliquien des hl. Alexander vortäuscht (den Nachweis der Fälschung s. bei I. Friedländer, Die Translatio s. Alexandri von O. Ein Beitrag zur Geschichte mittelalterl. Fälschungen, in: FS für Brackmann 545-70).

 

Nachtrag:

 

Zur Mitwirkung Bischof Udalrichs bei der Entscheidung des Grenzstreites zwischen Ottobeuren und Kempten s. Schwarzmaier, Ottobeuren 52, der als Vorlage für den Bericht des Chronicon Ottenburanum (MG SS 23, 615) eine Gerichtsurkunde aus der Zeit Udalrichs für möglich hält. Ebd. 54 über den Abt Roudung von Ottobeuren. Zur Sache vgl. auch die bei Nachtrag zu Nr. 47 angeführte Literatur.

 

Regest übernommen aus: Die Regesten der Bischöfe und des Domkapitels von Augsburg, bearbeitet von Wilhelm Volkert (Veröffentlichungen der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft, Reihe 2b), Augsburg 1985, S. 86f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus Regg. B Augsburg 1 n. 156, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/a6ddd319-6d3f-4da5-bff1-07bee31e916e
(Abgerufen am 19.04.2024).

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