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RIplus | Erzbischöfe von Mainz - Abt. 2, Bd. 2, 1. Lief. (1371-1374)

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Erzbischof Johann bekennt, daß er dem Propste, Dekan, Kapitel und den Domherren seines Stiftes zu Mainz aus besonderer Freundschaft und Liebe als Mainzer Erzbischof folgende Stücke und Artikel zu halten geschworen hat. – 1. Er will die Handfesten und Gesetze, die Propst, Dekan, Kustos, Scholaster (schuelmeister), Kantor (sankmeister), Archidiakonen, Kämmerer der Stadt, Erzpriester, Kellner und Domherren des Erzstiftes von Päpsten, römischen Kaisern und Königen und früheren Erzbischöfen haben, beschützen, sie selbst halten und für ihre Einhaltung sorgen. Überhaupt will er die Handfesten, Gesetze und Gewohnheiten des Domkapitels und der Domherren und der anderen Kapitel, Prälaten und Geistlichen in Stadt und Bistum Mainz, die ihm und dem Domkapitel gehorsam sind, schützen und halten, wie er darüber von dem Domkapitel oder dessen Mehrheit unterwiesen wird. Alle Dienste, Gülten, Zinse und Gefälle, die er der Geistlichkeit zu geben hat, soll er rechtzeitig geben. Das Gut eines Geistlichen, der sein Seelgeräte und Testament gemacht hat, darf er nicht nehmen noch die Wegnahme leiden.1 – 2. Die Ausgaben (koste und anlegunge), die das Domkapitel zum Schutz der Festen, Rechte und Güter des Erzbistums gemacht hat vom Tode Erzbischof Gerlachs an bis zu der Zeit, da er die Pflege und Verwaltung (ammin[i]stracion) aller Dinge des Erzbistums an sich genommen hat, soll er ersetzen oder sich sonst mit dem Domkapitel freundlich richten und es aller Versetzungen und Versprechungen in diesen Sachen entledigen. – 3. Ohne Erlaubnis des Kapitels darf er die Geistlichkeit in Stadt und Diözese nicht zu einem Subsidium zwingen; was sie ohne Zwang gibt, kann er nehmen.2 – 4. Alle Bündnisse, die seine Vorgänger mit Willen des Kapitels geschlossen haben, soll er halten, besonders das mit der Krone Böhmen.3 – 5. Er kann das Kapitel und die übrige Geistlichkeit visitieren und, wie seit alters herkömmlich, die gewöhnlichen Prokurationen von der Visitation erheben;4 auch will er ihre Fabriken fördern. – 6. Er soll, wie seit alters herkömmlich, die Propsteien, die er als Erzbischof zu verleihen hat, Domkanonikern geben, die in dem Kapitel sind, und das Kämmereramt der Stadt Mainz einem in dem Kapitel, auch die geistlichen Richter aus dem Kapitel nehmen. – 7. Ohne Willen des Kapitels soll er keinen andern als einen dem Erzstift angehörigen Weltgeistlichen zum Bußpriester (penitencien) in Mainz einsetzen; hierauf will er sich indessen nicht verpflichten, wenn er auch lieber einen vom Erzstift als einen fremden nehmen will. – 8. Die Bitte des Kapitels, er möge keinen Domherrn, der andere Benefizien hat oder bekommt, zur Residenz auf diesen zwingen, und keine anni biennales von den Herren in dem Kapitel und außerhalb des Kapitels fordern, erfüllt er denen, die jetzt im Stifte sind; weiter bindet er sich nicht. – 9. Er soll keinen Amtmann einsetzen, der nicht schwöre, das in seinem Amte liegende Gut der Stiftsherren oder Geistlichkeit zu schirmen, und nach dem Tode des Erzbischofs nur dem Domkapitel mit den Schlössern gewärtig zu sein. – 10. Ohne Erlaubnis des Kapitels soll er keine ungewöhnliche Bede oder Steuer nehmen, Burgen; Städte, Lande, Gülten, Güter und Leute nicht verkaufen noch versetzen. – 11. Mannen, Burgmannen, Dienstmannen, Amtleute, Bürger und andere Leute des Erzstifts soll er in ihren Freiheiten behalten. – 12. Lehen mit mehr als 40 Mark Gülte soll er ohne Willen des Kapitels nicht verleihen. – 13. Freiheiten seiner Vorgänger für schädliche (umbillich) Leute und andere Privilegien, die seine Vorgänger der Stadt Mainz gegeben haben wider des Erzbischofs und des Kapitels Ehre und Freiheit, denen das Kapitel nicht zugestimmt hat, soll er nicht bestätigen, bis er mit seinem Kapitel und Rate darüber beschließen wird, noch soll er neue Freiheiten geben, die wider Erzstift, Kapitel und Geistlichkeit wären.

Originaldatierung:
G. zu Nuremberg 1371 am sunnabende vor santh Kilians tage.

Überlieferung/Literatur

Or. Perg.: München, Reichsarchiv (Erzstift Mainz fasc. 379 = Domkapitel fasc. 125). Das große Siegel, leicht beschädigt, an Pressel. – Auf d. Umbug: per dominum archiepiscopum Jo[hannes] de Wulfrichsh[us]en. – Kop.: Würzburg, Lib. reg. 1 f. 229. – Verz.: Joannis, Rerum Mogunt. 1, 682 nr. 2; v. Freyberg, Regesta Boica 9, 263. – Vgl Stimming, Wahlkapitulationen der Erzbischöfe v. Mainz 36 f. und (ungenau) 146.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. Reg. 960 § 4 (Bd. 1, S. 215).
  2. 2Vgl. ebenda § 5.
  3. 3Vgl. Reg. 2120 (Bd. 1, S. 478).
  4. 4Vgl. Reg. 960 § 8.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus Regg. EB Mainz 2,2 (Bogen 1-10) n. 2842, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f2f284c0-0e6a-4abc-920b-2f6490a5fb50
(Abgerufen am 19.04.2024).

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