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RIplus | Erzbischöfe von Mainz - Abt. 2, Bd. 1 (1354-1371)

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Kuno von Falkenstein (Valkin-), Dompropst zu Mainz, bekundet, daß ihm sein gnädiger Herr Erzbischof Gerlach mit Willen des Domkapitels Klopp, Bingen, Ehrenfels und den halben Zoll daselbst und andere Burgen, Leute, Dörfer und Lande versetzt hat in der Weise, wie die im Wortlaut folgende Urk. des Erzbischofs besagt.1 Er gelobt bei dem Eide, den er in der Sühne geschworen hat, die Pfandgüter, solange sie in seiner Hand sind, so zu halten, wie darüber bestimmt ist; dasselbe sollen auch seine Erben tun oder wem er die Pfandgüter übergeben wird. Wenn die Pfandgüter gelöst oder sonst ledig werden, wie es vereinbart ist, sollen sie ledig und los und auch die Mannen, Burgmannen und Leute der Pfandgüter ihrer Eide, die sie ihm darüber geschworen haben, ledig sein. Mit ihm siegeln auf seine Bitte: Erzbischof Wilhelm von Köln, Erzkanzler in Italien, Johann, Elekt zu Straßburg und die Grafen Heinrich von Veldenz und Friedrich von Saarwerden.

Originaldatierung:
G. off dem velde vor Mencz by sante Albans closter 1354 des nesten fritages nach dem jaresdage.

Überlieferung/Literatur

Kop.2: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 f. 75, daraus (15. Jh.) 3 f. 61v.

Anmerkungen

  1. 1Reg. 8.
  2. 2Or. erwähnt i. d. Urk. v. [1358] Sept. 15, s. voriges Reg. Anm. 2.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus Regg. EB Mainz 2,1 n. 10, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/e74023dd-1bbc-4297-b892-475bcbf28606
(Abgerufen am 28.03.2024).

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