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RIplus | Erzbischöfe von Mainz - Abt. 2, Bd. 1 (1354-1371)

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König Karl bekundet: Heinrich von Virneburg (Virn-), ehedem (etwenne) Erzbischof von Mainz, und das Domkapitel hatten den Mainzer Domkanoniker Kuno von Falkenstein und etliche andere Geistliche und Laien zu Vormündern des Erzstiftes gemacht1 und ihnen dessen Festen, Nutzungen und Güter überantwortet. Erzbischof Gerlach, des Königs lieber Neffe und Fürst, den der päpstliche Stuhl mit dem Erzbistum providiert hatte, konnte nicht in dessen tatsächlichen Besitz gelangen. Darüber ist es zu schwerem Kriege gekommen, und der Schaden für Land und Leute müßte noch größer werden, wenn Karl nicht mit seiner königlichen Gnade vorsorgen würde. So hat er – um die Mainzer Kirche, die des hl. römischen Reiches edles und hochwürdiges Glied und ein Kurfürstentum ist, von dem schweren Schaden zu befreien, ihre Städte und Festen aus der Hand der Vormünder zu bringen, die in der Vormundschaft große Kosten hatten und nun schadlos gehalten und für ihre Mühen belohnt werden sollen – mit Rat der Kurfürsten Erzbischof Balduin von Trier, Erzbischof Wilhelm von Köln und Ruprechts d. Ä. Pfalzgrafen bei Rhein und Herzogs in Baiern, der Bischöfe Albrecht von Würzburg und Gerhard von Speier, des Elekten Johann von Straßburg, (der hochgeborenen) der Herzöge Rudolf von Österreich, Albrecht von Niederbaiern, Heinrich von Sagan, Ladislaus von Teschen und des Grafen Wenzel von Luxemburg, (der edlen) der Grafen Heinrich von Veldenz, Friedrich von Saarwerden, Johann von Katzenelnbogen, Emich von Leiningen, Siegfried von Wittgenstein, Ludwig von Öttingen, Ulrich von Helfenstein, des Deutschordensmeisters in Deutschland Wolfram von Nellenburg, des Johannitermeisters in Deutschland Herdegen, des Komturs in Böhmen Rudolf von Homburg, des Würzburger Dompropstes Heinrich, Ludmans von Lichtenberg (Liechtem-), des Lutz und Gerlachs von Hohenlohe (Hoenloch), Ulrichs von Hanau (-owe), Gottfrieds von Brauneck (Brunekce) und anderer Getreuen zwischen dem Erzbischof einerseits und andererseits Kuno von Falkenstein und den anderen, die mit Kuno die Vormundschaft hatten, folgende Sühne gemacht: 1. Der Erzbischof soll dem Kuno zur Entledigung (entlegung) der Vormundschaft 40000 Gulden Frankfurter Währung (1 Gulden = 1 ℔ Heller) geben, und für diese Summe sollen dem Kuno versetzt sein: die Burg Klopp (zu Clop), die Stadt Bingen, die Burg Ehrenfels (Ern-) und der Zoll daselbst, den Kuno besetzen soll, die Burgen Reichenstein (Richen-), Fürsteneck (Furstenekce) und Heimburg (Heymberg) mit den Burgmannen und allen Dörfern von Bingen an bis Niederheimbach (Nidirnheym-) und auf der anderen Rheinseite, wo Ehrenfels liegt, von dem oberhalb Ehrenfels am Rhein an dem Gestade liegenden Stein, den man den Lonestein nennt, rheinabwärts bis unterhalb Lorchhausen (Lorcherhusen), mit Namen Ehrenfels, Assmannshausen (Hasemanneshusen), Lorch und Lorchhausen mit anderen Dörfern, die zwischen und auf den zwei Gebirgen zu beiden Seiten des Rheines gelegen sind, und allen Renten, Gülten, Gefällen, Gerichten und Rechten, die zu den Burgen, der Stadt, den Dörfern und Marken in diesem Gebiete als Besitz des Erzbischofs gehören. Das gleichfalls darin liegende Kammerberg (auch: C-), das Heinrich Scheccziln und seinen Brüdern versetzt ist für 1200 Gulden oder weniger, kann Kuno einlösen; tut er es, so ist es für diese Summe mit der andern Pfandschaft aus seiner Hand zu lösen. Stirbt Kuno, so steht die Pfandschaft seinen Erben oder wem er sie anweist für 20000 Gulden zu, während die andern 20000 erledigt sind. Die Gülten und Nutzen der Pfandgüter werden nicht von der Pfandsumme abgezogen. Wenn Kuno mit einem Erzbistum oder Bistum providiert wird, es annimmt und in dessen Besitz kommt, so fällt die Pfandschaft an den Erzbischof; ist sie schon gelöst, so behält Kuno das Geld, ob er ein Bistum bekommt oder nicht. Die Lösung steht dem Erzbischof bei vierwöchiger Kündigungsfrist jederzeit zu, das Geld ist, je nach Kunos Wunsch, in Frankfurt (Fra[n]ken-), Münzenberg (Minczen-) oder Dreieichenhain (zu dem hane in der dreyeych) zu bezahlen. Solange diese Pfandschaft nicht gelöst ist, soll Kuno (nach ihm seine Erben) den Zoll zu Ehrenfels in der Hand haben, die eine Hälfte behalten, die andere dem Erzbischof geben und der kann zur Wartung seines Teiles einen Schreiber oder sonst jemand einsetzen; wer auf den Zoll verwiesen ist, soll in der Erhebung seines Geldes vom Erzbischof nicht gehindert werden. – 2. Der Erzbischof soll seine Burg Ehrenfels (Eren-) ganz und seine Hälfte des ganzen Zolles daselbst (die Kuno besetzen soll gleich dem anderen Teile, der ihm in dem ersten Artikel verpfändet ist) und was zu der Burg gehört in Mark oder Burgfrieden dem Kuno für die Dienste, die er in der Vormundschaft dem Erzstift geleistet hat, unter seinem und des Kapitels Siegeln auf Lebzeiten verschreiben. Wenn Kuno mit Förderung des Königs, des Erzbischofs oder anderer Freunde die Mainzer Propstei gewinnt und „in gewere geruyclich“ besitzt oder ein Erzbistum oder Bistum, so fällt diese Pfandschaft wieder an das Erzstift zurück. Andernfalls aber bleibt sie bestehen, auch wenn die in dem ersten Artikel benannte Pfandschaft gelöst wird; der Erzbischof soll dann zur Wartung seines Teiles an dem Zolle einen Schreiber oder Diener hinsetzen. – 3. Die Propstei zu S. Viktor bei Mainz (Meintz) soll dem dortigen Propste Nikolaus (königl. Kaplan), dem sie der Papst gegeben hat, bleiben; er soll auf alle Ansprüche gegen die, die ihn daran gehindert haben, namentlich Kuno, urkundlich verzichten. – 4. Der Erzbischof soll dafür sorgen, daß Kuno und alle Personen (geistliche und weltliche) auf Verlangen unverzüglich absolviert werden, und alle Sentenzen, Strafen und Irregularitätserklärungen aufgehoben werden, denen Kuno und alle, die bei Heinrich von Virneburg, ehedem Erzbischof, und Kuno verblieben, wegen des Krieges seit der Providierung Gerlachs und auch wegen der Dompropstei verfallen sind. – 5. Kuno soll Wein und Frucht und Geschütze, die er in den dem Erzbischof auszuliefernden Schlössern und Dörfern von des Erzbistums wegen hat, dem Erzbischof ausantworten und ebenso alle Briefe, Register und Kopien, die den Erzbischof anrühren. Dagegen behält Kuno die fahrende Habe (Wein, Korn oder andere Frucht und Hausrat) in den ihm versetzten Schlössern und Dörfern und auch das, was von der Dompropstei gekommen ist. Die fahrende Habe des Burggrafen von Starkenburg (-berg) soll diesem bleiben, da Kuno dort nichts hat; dasselbe gilt für den Kellner zu Amöneburg (-ene-). – 6. Kuno soll sorgen, daß Inful, Stab, Paramente (ornament) und Reliquien (heiligtum), die die Erzbischöfe bisher hatten, dem Erzbischof übergeben werden, soweit sie ohne Geld oder Gewalt zu haben sind. – 7. Der Erzbischof soll Kuno in den Pfandgütern schirmen und die dortigen Leute, Mannen, Burgmannen, Dienstmannen, Bürger verantworten und schirmen wie andere Güter und Leute des Erzstiftes. Die von Bingen, Heimbach, Lorch und Assmannshausen und den anderen Dörfern dort sollen dem Rheingau, und der Rheingau ihnen in Not (wider lantwer) helfen, wie herkömmlich. – 8. Der Erzbischof soll allen Leuten und Landen, namentlich dem Rheingau, die hergebrachten Briefe, Freiheiten und Gewohnheiten bestätigen und halten; ebenso Kuno den Leuten in seinen Pfandgütern. – 9. Der Erzbischof soll das Erzstift nicht entgliedern; wo er es getan hat, soll er für Abhilfe sorgen. – 10. Der Erzbischof soll dem von Falkenstein und dessen vier Mitvormündern beurkunden, daß er alle Schulden, die sie insgesamt oder besonders für das Erzstift gemacht haben, bezahlen und alle ihre Schuldbriefe halten will gemäß den Vormundschaftsbriefen, die Heinrich von Virneburg und das Kapitel ihnen gegeben haben. – 11. Der Erzbischof soll dem [Konrad] von Kirkel1 (-il) geben, was diesem die Vormünder von Rechts wegen laut ihrer Briefe schulden. – 12. Der Erzbischof, die Domherren, alle Stifter, Klöster, Geistlichen in und vor den Mauern von Mainz und in dem Mainzer Erzbistum, die in des Erzbischofs Gehorsam gewesen sind, sollen gegen Kuno und seine sowie Heinrichs Anhänger und gegen die, die dem Kuno Güter und Gülten gegeben haben, keine Ansprüche erheben für die Schäden seit Beginn des Krieges um das Erzbistum, die Dompropstei und andere Gottesgaben in dem Bistum. Der Bischof, die Stifter und Klöster sollen über ihren Verzicht ihre besiegelten Urkunden geben, die anderen Geistlichen vor öffentlichen (offnen) Schreibern verzichten. Wer sich weigert, den soll der Erzbischof unverzüglich absetzen (ablegen). – 13. Der Erzbischof soll den Frieden mit dem Landgrafen von Hessen, die Sühne mit dem Markgrafen von Meißen und die mit der Stadt Mainz halten. – 14. Erhebt jemand von dem Kriege her Ansprüche an Kuno oder sein Gut, so soll der Erzbischof den Kuno verantworten und ihm helfen, nur nicht wider Eid und Ehre. – 15. Die beiderseitigen Gefangenen sollen gegen Urfehde frei sein. – 16. Der Erzbischof und das Kapitel, Gerlach, der Vater, und Adolf und Johann, die Brüder des Erzbischofs, Grafen von Nassau (-owe), für sich, ihre Helfer und Diener und Kuno von Falkenstein für sich, seine und weiland Heinrichs von Virneburg Helfer, Diener und Anhänger sollen ihre Briefe über diese Sühne besiegeln und halten, wie sie die beiderseits vor dem König, vielen Fürsten, Grafen, Freien und Herren am Freitag nach dem Jahrestage auf dem Felde bei dem Kloster S. Alban vor Mainz beschworen haben. – 17. Wenn diese Sühne besiegelt und beschworen und Kuno in seine Pfandschaft gesetzt ist, sollen er und seine Mitvormünder alle Festen, Schlösser, Land und Leute dem Erzbischof geben und, wenn nötig, den Amtleuten Gehorsam gegen den Erzbischof befehlen; doch soll Kuno Faitzberg (Vautes-)2, das ihm schon früher zugeteilt war, zeitlebens behalten. Die Leute in den Pfandgütern Kunos sollen dem Erzbischof als ihrem rechten Herrn, dem Kuno als dem Pfandträger (in pfandis weize) huldigen, doch erst nach Lösung der Pfandschaft dem Erzbischof gehorsam sein. – 18. Der Erzbischof, sein Vater Gerlach, seine Brüder Adolf und Johann für ihre Partei, Kuno für seine haben vor dem König und den obengenannten Herren alles, was zwischen beiden Teilen geschehen ist, verziehen; der Erzbischof, sein Vater und seine Brüder haben geschworen, das Domkapitel gelobt, nichts zu verargen oder von neuem zu beanspruchen.

Originaldatierung:
G. zu Meincz von handen des erwirdigen Johansen bischofs zu Luthmueschil ... 1354 des nechstin freytags nach dem jars tage in dem achten jare unsirre reiche.

Überlieferung/Literatur

Or. Perg.: Koblenz (Kurfürstentum Mainz, Staatsarchiv 55). Das Majestätssiegel (beschädigt) an gelber und rosa Seide. – Auf dem Bug: Ego Johannes Luthom. episcopus cancellar. supradictus predicta omnia recognovi; rechts daneben: per d. regem Henr. Thesaur[arius]. Rückseitig: R. Leonh[ardus]. Links innen auf dem Buge: Nicolaus de curia Regnicz, außen: .Valk^#G+ρ^#G-.3 – Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 f. 83, daraus (15. Jh.) 3 f. 65V. – Gedr. (mit angedeuteten Auslassungen): v. Gudenus, Codex dipl. 3, 365 (aus der Kopie). – Faksimile (ein großes Stück des Textes ist durch das Transfix [Reg. 31] verdeckt): v. Sybel und Sickel, Kaiserurkunden 5 Tafel 7. – Reg.: Joannis, Rerum Mogunt. 1, 669 nr. 28; Scriba, Hess. Regesten 3, 202 nr. 3015; Weidenbach, Regesta Bing. 29 nr. 298; Schliephake, Gesch. v. Nassau 4, 263 ff.; Böhmer-Huber, nr. 1711; Roth, Nass. Geschichtsquellen 1, 417 nr. 44 (dazu 4, 78); Ferdinand, Cuno v. Falkenstein 20 f.; Sauer, Nass. UB. I 3, 278 nr. 2688; Vigener i. d. Mitteil. des oberhess. Geschichtsvereins N. F. 14 (1906), 4 ff.

Unter den Chronisten ist Mathias v. Neuenburg am besten unterrichtet (ed. Studer 207, ed. Huber [Böhmer, Fontes 4] 287; er war in Mainz zugegen, vgl. Leupold, Berthold v. Buchegg 179 nr. 12). Heinrich der Taube berichtet kurz (Böhmer, Fontes 4, 540), etwas ausführlicher der Biograph Kunos (Gesta Trevir. 2, 282).

Anmerkungen

  1. 11346 Sept. 14, Böhmer-Huber S. 525 nr. 9. Neben Kuno (damals Domscholaster) sind es der Domherr Nikolaus vom Stein und die Ritter Eberhard von Rosenberg, Johann von Randeck, Vitztum im Rheingau, und Johann von Bellersheim. – Ein Jahr später erhielt Konrad von Kirkel (s. dieses Regest § 11) die Verwaltung des Erzstiftes; nach seiner Gefangennahme (Februar 1348) ging sie an Kuno von Falkenstein über.
  2. 2Vgl. Hennes in Picks Monatsschrift f. rhein. Gesch. 2 (1876), 195 ff.; Fabricius, Erläuter. z. gesch. Atlas der Rheinprovinz 2, 588.
  3. 3Nach Lindner (Urkundenwesen Karls IV. 117; Text der Kaiserurk. i. Abbild. 93) = Valkerus „vielleicht der Schreiber des Textes“. Das Wort rührt allerdings v. d. Schreiber des Textes her, kann aber = Valken[stein] sein und die für Kuno bestimmte Ausfertigung kennzeichnen. Der rückseitige Empfängervermerk (lra regis concordie inter archiepiscopum et dnm de Falk̄ et omnes sibi adherentes; unten: R^#G+ρ^#G-) scheint eher auf den Erzbischof zu deuten; doch ist zu beachten, daß die Urk. i. d. Ingrossaturbuch von anderer Hand eingetragen worden ist. Lindners Meinung, „Valkerus“ und Nikolaus (v. Regnitzhof a. d. Saale!) seien Gerlachs und Kunos Notare, bleibt in jedem Falle recht unwahrscheinlich. Nikolaus ist wohl Korrektor.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus Regg. EB Mainz 2,1 n. 7, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/e705c058-7521-49d4-880f-de776a1f59e0
(Abgerufen am 28.03.2024).

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