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RIplus | Erzbischöfe von Mainz - Abt. 2, Bd. 1 (1354-1371)

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Papst Innocenz VI an Sigerus de Novolapide, Dekan des Servatiusstiftes zu Maastricht, Lütticher Diözese: Einige Prälaten, Kapitel, Konvente, Kollegien, andere Welt- und Ordensgeistliche und auch Laien in den Provinzen und Diözesen Mainz, Trier, Köln, Bremen und Magdeburg, in deren Suffraganbistümern sowie den exempten Bistümern Kamin und Bamberg, für die Siger vom Papste als Nuntius bestellt ist, sind noch im Rückstande mit der Zahlung dessen, was sie der päpstlichen Kammer schuldig sind für census, fructus primi anni beneficiorum, von Stiftungen, Strafen, Restitutionen und Kreuzzugsgeld. Siger soll von den Erzbischöfen, Bischöfen und übrigen Geistlichen (auch Johannitern und Deutschherren) und Laien, die derartige Schulden haben, das Geld einfordern und gegen Widersetzliche mit Strafen vorgehen. Das Geld soll er den vom Papste bestimmten Kaufleuten oder anderen zuverlässigen Kaufleuten übergeben und darüber zwei Notariatsinstrumente ausstellen lassen, von denen er eins der päpstlichen Kammer senden, das andere behalten soll. Die Vollmachten der zur Eintreibung der Gelder bestellten Kommissare bleiben bestehen. Stirbt einer von ihnen, so soll Siger die Kammer benachrichtigen und, bis der Papst einen neuen ernannt hat, einen Vertreter bestellen.

Originaldatierung:
D. Avinione IV. ydus Marcii anno X.
Incipit:
„Cum ad nostram audientiam“

Überlieferung/Literatur

Aufgenommen in das Vidimus Erzbischof Gerlachs, s. Reg. 1582. – Vgl. Reg. 1468.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus Regg. EB Mainz 2,1 n. 1471, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/e472d071-4cd4-42e5-bbb9-c680ca4c026f
(Abgerufen am 25.04.2024).

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