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RIplus | Erzbischöfe von Mainz - Abt. 2, Bd. 1 (1354-1371)

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Erzbischof Gerlach bekundet, daß in der Sühne, die König Karl zwischen ihm und Kuno von Falkenstein, Kanoniker seines Stiftes zu Mainz, gemacht hat, besonders bestimmt ist,1 daß Kuno die Burg Faitzberg (Voitsperg) mit allem Zugehörigen auch dann, wenn der Erbischof die Pfandschaft für 40000 Gulden löst und ihm zum tatsächlichen Besitz der Mainzer Dompropstei verhilft, auf Lebzeiten behalten und sie nur dann zurückgeben soll, wenn er mit einem Erzbistum oder Bistum providiert wird und es annimmt. Das Domkapitel (wir daz gemeyne capittil) bekundet seine Einwilligung und siegelt mit.

Überlieferung/Literatur

Undat. Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 f. 55, daraus (15. Jh.) 3 f. 50.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. Reg. 7 § 17, wo indes die Burg dem Falkensteiner schlechthin auf Lebenszeit zugestanden wird. Auch in der gut unterrichteten Chronik des Mathias v. Neuenburg (ed. Studer 207; vgl. Reg. 7 S. 5 oben) heißt es: quod Kuononi remanet castrum Vogtsberg pro tempore vite sue. Aber die Einschränkung ist wohl schon in den Sühneverhandlungen festgelegt worden und nicht als ein nachträgliches Zugeständnis Kunos anzusehen.

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Empfohlene Zitierweise

RIplus Regg. EB Mainz 2,1 n. 19, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/bd0acf59-eb98-4278-9e83-7c93d7de88d8
(Abgerufen am 28.03.2024).

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