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RIplus | Erzbischöfe von Mainz - Abt. 2, Bd. 1 (1354-1371)

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Erzbischof Gerlach bekundet, daß in der Sühne, die König Karl zwischen ihm und Kuno von Falkenstein, Mainzer Domkanoniker, gemacht hat,1 unter anderem festgesetzt ist, daß er den Kuno bei dem großen Turnos am Zolle zu Ehrenfels (Erenvels) und dem am Zolle zu Lahnstein (Lansteyn), die dem Kuno vom Reiche gegeben sind, und bei dem großen Turnos zu Lahnstein, der dem von Westerburg auch von dem Reiche gegeben ist2 und dem Kuno zu Pfand steht, behalten (als verre daz an uns ist) und nicht hindern soll, bis Kuno die ihm angewiesenen Summen dort erhoben hat. Kuno kann zur Wartung und Erhebung der Turnosen auf eigene Kosten einen Schreiber oder Diener anstellen.

Originaldatierung:
G. uff den nehesten fritag nach dem jaris dage etc.

Überlieferung/Literatur

Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 f. 45V, daraus (15. Jh.) 3 f. 42. – Reg.: Sauer, Nassauisches UB. I 3, 279 nr. 2690.

Anmerkungen

  1. 1Reg. 7.
  2. 21349 Juni 6 verschreibt König Karl dem Reinhard von Westerburg 2 große Turnosen von seinem Rheinzolle (ohne Nennung der Zollstätte), Böhmer-Huber nr. 991.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus Regg. EB Mainz 2,1 n. 13, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/b5085f8b-831a-4b03-832e-62149ec3763d
(Abgerufen am 28.03.2024).

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