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RIplus | Erzbischöfe von Mainz - Abt. 2, Bd. 1 (1354-1371)

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Erzbischof Gerlach bekundet, daß in der Sühne2 bestimmt ist, daß er alle seine Domherren und die übrige Geistlichkeit, die bei Heinrich, ehedem Erzbischof, und Kuno von Falkenstein geblieben sind, bei ihren Propsteien, Prälaturen und Gottesgaben bleiben lassen und sie nicht daran irren oder hindern soll.

Überlieferung/Literatur

Undat. Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 f. 46V.

Anmerkungen

  1. 1Diese und die folgenden Urkunden, die im Ingrossaturbuch ohne Beifügung des Datums eingetragen sind, müssen dem Inhalt nach gleichfalls am 3. Januar oder doch unmittelbar darnach ausgestellt worden sein. Dazu stimmt die Stellung im Ingrossaturbuch.
  2. 2Reg. 7.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus Regg. EB Mainz 2,1 n. 16, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/aaf1a4fe-6083-4189-aec4-dda8e679a827
(Abgerufen am 28.03.2024).

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