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RIplus | Erzbischöfe von Mainz - Abt. 2, Bd. 1 (1354-1371)

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Erzbischof Gerlach tut kund, daß er sich mit dem Ritter Hermann von Ershausen (Errershusin) und dessen Bruder Otto über alles geeinigt hat, was er, seine Vorgänger und das Erzstift ihnen schuldeten und wofür ihnen ein Achtel des erzb. Schlosses Bischofsstein (zum Steyne) mit dem Zugehörigen sowie ein Teil des Gutes und der Gülte, die in den Dörfern Dorla (-lan) und Langula (Langelo) dem Erzstifte fällig sind, verpfändet waren. Er hat diese Schulden bezahlt bis auf 50 Mark lötiges Silber, Mühlhäuser Währung, wofür sie das Achtel des Schlosses zu Pfand haben. Alle früheren Briefe hierüber sind ungiltig.

Originaldatierung:
D. Eltvil feria quarta post festum Michaelis 1357.

Überlieferung/Literatur

Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 f. 266, daraus (15. Jh.) 3 f. 140V und (16. Jh.) Magdeburg, Kopiar 1538 (152) f. 25.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus Regg. EB Mainz 2,1 n. 897, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/a6ba9280-0b4f-4cd8-a908-d187bd1ac4df
(Abgerufen am 24.04.2024).

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