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RIplus | Erzbischöfe von Mainz - Abt. 1, Bd. 2 (1328-1353)

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Papst Johann XXII. schreibt dem Erzbischof Baldewin von Trier: Er habe die kaum glaubliche Kunde erhalten, daß B. unter dem Vorwande einer gewissen Postulation, die kürzlich (nuper) durch einige Mitglieder des Mainzer Domkapitels inbezug auf B. erfolgt sei (de te facta), zahlreiche Vesten, Burgen, befestigte Orte und Güter der Mainzer Kirche in Besitz genommen habe, ohne daß der Papst von dieser Postulation in Kenntnis gesetzt und diese von ihm zugelassen worden sei (nobis non presentata nec admissa per nos). Man wisse doch sicherlich in jenen Gegenden (in eis partibus), daß der Papst früher (dudum) vor dem Tode des Erzbischof's Mathias die Besetzung der Mainzer Kirche für diesmal (ea vice) dem päpstlichen Stuhle vorbehalten habe, so daß man dort zu einer Wahl oder Postulation gar nicht habe schreiten dürfen. Und selbst wenn dieser Vorbehalt dem nicht im Wege gestanden hätte, so wäre es B. dennoch nicht erlaubt gewesen, unter dem Vorwande irgendwelcher (cuiuslibet) Postulation vor deren Zulassung (donec per nos admissa fuisset) seine Hände nach irgendwelchen (aliqua) Gütern der Mainzer Kirche auszustrecken. Er wundere sich sehr, daß dieser, obwohl er doch die vom Kanonischen Rechte auf solches Vergehen festgesetzten schweren Strafen wohl kannte, sich trotzdem dazu sollte haben verleiten lassen (si ad ea processeris, sicut fertur). Deshalb ermahne er ihn, falls er sich wirklich verfehlt habe, seine Hände zurückzuziehen und alle die genannten Vesten, Burgen, befestigten Orte und Güter samt ihrer Verwaltung dem Mainzer Erwählten Heinrich schleunigst einzuräumen (dimittere).

Originaldatierung:
D. Avinione III. idus Novembris a. 13.
Incipit:
Assertione quorumdam hiis diebus.

Überlieferung/Literatur

Registriert: Rom, Vatik. Arch. (Reg. Vat. t. 115, f. 91 nr. 514). – Auszug: Sauerland, Urk. u. Reg. zur Gesch. d. Rheinlande 2, 192 nr. 1576. – Reg.: Riezler, Vatik. Akten 402 nr. 1095. – Vgl. Dominicus S. 254; Vogt, Die Reichspolitik Balduins v. Trier S. 14 u. Anm. 1; Schrohe, Beitr. z. Gesch. d. Erzbischof's Heinrich III. S. 10 u. Anm. 1; Weiß, Frankreichs Politik in den Rheinlanden 44.

Johann von Winterthur (ed. Mon. Germ. SS. Nova ser. III. [1924] S. 99): Et quod gravius est, .. dimittere eos [sc. episcopatus Trevirensem, Moguntinensem et Spirensem] noluit, quantumcunque d. papa sibi, ut ipsos desereret, demandaret, avaricie labe fedatus.

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Empfohlene Zitierweise

RIplus Regg. EB Mainz 1,2 n. 2978, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/faf1b021-2b25-4c34-84d8-3083382cdeba
(Abgerufen am 29.03.2024).

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