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RIplus | Erzbischöfe von Mainz - Abt. 1, Bd. 2 (1328-1353)

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Die Herren und Gemeiner zu Schonenburg1 geloben, dem „hochgeborn fursten“ Baldewin Erzbischof zu Trier, „herren und beschirmere des stieftes von Mentze“, zu dienen und zu helfen „sine lebetage, in welcheme lebene er were“, ihn und seine Helfer auf ihren Vesten zu enthalten, doch nicht wider einen „einmiedigen Romischen Kuning“ und den Grafen Wilhelm von Katzenelnbogen (-elb[ogen]) und den Ritter Eberhard Brenner; ferner niemanden gegen Erzbischof Baldewin oder die Seinen auf ihren Vesten zu enthalten. Schaden, den sie im Dienste B.'s außerhalb ihrer Vesten erleiden, ersetzt ihnen dieser. Auch soll Baldewin ihnen helfen, „daz wir bliben bi deme groißen turnoise, den wir gehaben han biz her uf deme zolle zuo Bacherach“. Verlieren sie ihn, so soll er sie anderswo „uf siner zolle einen mit glicheme nuotze“ setzen. Gegen Gewalt und Unrecht soll er sie „verantwerten . als sine man“. Auch hat er sie begnadet, daß sie ihr „gewas von wine und korne und darzuo als viele wir bedorfen zuo unser noitdorft uf unserm huos zuo Schonenburg“, zollfrei vor seine Zollstätten führen, „also lange als er lebet“. Gesiegelt mit „unser gemeine ingesigel, des wir gebruchen zuo sachen, die uns gemeinechlichen alle anegen“.

Originaldatierung:
Der geg. ist zuo Wesele 1329 uf aller heiligen abent

Überlieferung/Literatur

Or.: Koblenz 1 a. Siegel verletzt.

Anmerkungen

  1. 1S. Fabricius, Erläuterungen z. geschichtl. Atlas 6 (1914) S. 175 f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus Regg. EB Mainz 1,2 n. 3048, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/a68d38ab-cb8e-4199-8ca3-ffc69306b5ec
(Abgerufen am 23.04.2024).

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