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RIplus | Erzbischöfe von Mainz - Abt. 1, Bd. 2 (1328-1353)

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Hermann, Dekan zu U. L. Fr. zu Erfurt (-forte), Amtmann des „Forwerkes“ daselbst, übergiebt (von sunderlicher gewalt) im Auftrage des vorchtsamen in gothe vater und hern Erzbischof Baldewin von Trier, Vormundes und Beschirmers des Mainzer Stuhles (zue Mentze), und mit Zustimmung des Mainzer Dekans Johan und der Ritter Hartman von Cronenberg und Beyer von Bopard (-then), die von Baldewin mit besonderer Gewalt nach Thüringen gesandt sind, den Rittern Lutolf von Schlotheim (Slatheym) und Rodegere von dem Hagen (deme Hayne) und ihren Erben die Burg Scharfenstein (-steyn) unter den üblichen Bedingungen (niemand beschweren, Wälder nicht verwüsten). In Kriegszeiten untersteht die Burg einem Marschalk, den der Erzbischof dorthin sendet; geht die Burg in Kriegen des Erzbischofs verloren, so werden die gen. Ritter entschädigt. Den Amtleuten zu Rusteberg, zu dem Steine (Steyne), zu Gleichenstein (Glichensteine) oder zu Thüringen (Doryn-) haben diese auf Verlangen Unterstützung zu gewähren. Mit Feinden des Stiftes sollen sie sich nicht sühnen ohne die Amtleute zu Rusteberg und auf dem Eichsfeld (Eychs-). Die Burg brauchen sie erst zurückzugeben, nachdem ihnen 350 Mk. lot. Silber bezahlt sind, von denen Lutolf 200 Mk. zu B. Mathias' Zeiten und Rudeger 150 Mk. zu Baldewins Zeit gezahlt hat. Die Zurückzahlung erfolgt für Lutolf in Erfurt (-forte) und Mühlhausen (Mulhusen), für Rudeger zu Mühlhausen (Mulhusen) und Heiligenstadt (Heyligenstad) mit den Gewichten in den betr. Städten; die Lösung kann jederzeit nach vierteljähriger Kündigung erfolgen. Weitere Verpfändung ist, wenn Mainz die Lösung zuvor ablehnte, nur an solche Leute gestattet, die dem Stift dieselbe Sicherheit bieten. Die Bürger von Heiligenstadt (Heyligenstad) haben die Urkunden der Ritter mitbesiegelt.

Originaldatierung:
1330 an dem Suntage nach sente Matheus Tage des heiligen aposteln.

Überlieferung/Literatur

Inser. in das Vidimus, das Cort Probist, Eckehart von Botensteyn, Lutolf von Slatheym der Junghe und Eckehart Wolf, Knechte und Burgmannen zu Worbizze, dem Rudeger von dem Hayne und seinen Erben ausstellen. Or.: München, B. Hauptstaatsarchiv (Mainzer Urkunden fasc. 468). Andere Schrift, d. h. dieselbe Hand zu andrer Zeit oder mit andrer Feder oder andere Hand; ohne Datum: Wy han ghesen unde hort, daz diese breyb spricht .. den he von des stiftes weghen von Mentze hat. Siegel 1 und 4 abgefallen, von 2 hängt Rest, 3 hängt verletzt.

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Empfohlene Zitierweise

RIplus Regg. EB Mainz 1,2 n. 3109, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/a459a062-6809-4b61-b243-42f2aa7f6d12
(Abgerufen am 19.04.2024).

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