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RIplus | Erzbischöfe von Mainz - Abt. 1, Bd. 1 (1289-1328)

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Dekan Otto und das ganze Domkapitel setzen den Grafen Heinrich von Waldeck aus besonderem Vertrauen zu seiner Rechtlichkeit für die Dauer der Sedisvakanz als Offiziat ein über die Festen und Burgen Fritzlar (Frits-), Hofgeismar (Geys-), Heiligenstadt (Hey-), Rusteberg (Roste-), Gleichenstein (Glichen-), Grossengottern (Guttern) und Mühlberg (Mul-). Der Graf hat sich vor dem Dekan Ger[hard] von Fritzlar und dem Ritter Th[eodorich] von Randeck (-e), als den Beauftragten des Domkapitels, dazu verpflichtet, die Burgen zu unterhalten und zu schützen und die Rechte der Untertanen und des Klerus zu bewahren; über seine Einkünfte braucht er Rechenschaft nicht abzulegen; droht ihm ein Krieg (briga que urloyge dicitur), so wird er ihn nur mit Zustimmung des Erzstifts führen, das ihm den Schaden ersetzt. Der Graf wird das Erzstift in keiner Mainzer Burg oder Stadt pfänden, noch eine Besitzung des Erzstift gegen dessen Willen einnehmen; kämpft er gegen eigene Feinde, so tut er das auf eigene Kosten; die von ihm auf den Burgen eingesetzten Offiziaten müssen schwören, bei seinem Tod oder wenn es im Falle seiner Gefangenschaft verlangt wird, die Burg dem Erzstift auszuliefern. Die Burgleute bleiben durch die Eide gebunden, die sie dem verstorbenen Erzbischof geleistet haben, und gehorchen dem Grafen als dem Mainzer Offiziaten.

Originaldatierung:
Acta sunt hec Fritslarie 1305 in vigilia circumcisionis domini.1
Zeugen:
Propst Luppold von Nörten, Mitkanoniker der Aussteller, Kraft von Grafschaft (Gra-), Werner von Westerburg, Wasmud von Hain (Hayn), Kuno von Holzheim (Holtzheym), Ludwig von Linsingen, Offiziat in Jesberg (Yagesperg), Werner von Giessen (Gysse); sowie Heinrich von Romrod (Rumerode), Werner von Trugelnrode und andere Schöffen in Fritzlar.

Überlieferung/Literatur

Inser. in den Revers des Grafen vom gleichen Ort und Tag ausgestellt in Anwesenheit von Kantor, Kustos und den anderen Kanonikern von Fritzlar. Or.: Marburg, Staatsarchiv (Stift Fritzlar). Der Graf benutzt noch das Siegel, das er zu Lebzeiten seines Vaters benutzte, und wird, wenn er einmal ein neues Siegel hat, eine gleichlautende neue Urkunde damit besiegeln. Abhang. Siegel fehlt.

Kommentar

In einer undatierten Klage an Erzbischof Peter erklärt Graf Heinrich von Waldeck, daß sein Vater, Graf Otto, als er zur Zeit der Sedisvakanz im Auftrag des Domkapitels den Städten Heiligenstadt und Hofgeismar wider die Feinde des Erzstifts beistehen wollte, durch die Herren gen. Struz und gen. von Adelebsen gefangen genommen und gemordet (in vinculis hostiliter suffocatus) wurde, s. unter dem 20. März 1308. Ebenda über seine weiteren Leistungen für das Erzstift unter Erzbischof Gerhard und während der Sedisvakanz.

Anmerkungen

  1. 1Wieder ein völlig sicheres Beispiel gegen den Weihnachtsstil in der Mainzer Kanzlei, s. Reg. 869.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus Regg. EB Mainz 1,1 n. 890, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/fd6d95ef-9236-4a34-b4a6-408fa28e3a0e
(Abgerufen am 25.04.2024).

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