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RIplus | Erzbischöfe von Mainz - Abt. 1, Bd. 1 (1289-1328)

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Erzbischof Gerhard erklärt, daß er und die Mainzer Kirche dem Grafen Heinrich von Gleichen (Glichen), gen. von Gleichenstein, und den Brüdern Hermann und Albrecht von Lobdeburg, gen. von Leuchtenberg (Luhtem-), für die Burgen Gleichenstein, Scharfenstein und Birkenstein und das ganze Eichsfeld (Eychesvelt) den Kaufpreis von 1100 Mk. lötigen (examinati) Silbers und 500 Mk. Freiberger nichtlötigen Silbers, Erfurter Gewichts, schulden. Er wird davon 600 Mk. lötigen Silbers am 1. Mai (Walpurgistag) 1295 oder vorher zahlen. Erfolgt diese Zahlung nicht rechtzeitig, so verfällt er in eine Konventionalstrafe von 200 Mk. für die die Verkäufer die Burg Tonndorf (Tunc-) als Pfand behalten dürfen, der Verkauf des Eichsfeldes ist dann ungiltig, und Hermann von Spangenberg und sein Sohn Friedrich, denen die Burgen und Güter überliefert worden sind, geben sie am 2. Mai wieder zurück, dagegen sollen in diesem Falle die Burgen Tonndorf und Mühlburg, die für die übrigen 1000 Mk. verpfändet sind, an die Mainzer Kirche wieder zurückfallen. (Nur Tonndorf bleibt dann verpfändet für die vereinbarte Strafsumme von 200 Mk. von denen 40 Mk. die die Grafen bereits erhalten haben, sowie die Ausgaben der beiden Spangenberg in den Burgen Gleichenstein, Scharfenstein und Birkenstein abzuziehen sind. Verfällt das Erzstift nicht in die Strafe, so sind die 40 Mk. an dem Kaufpreis von 600 Mk. abzuziehen.) Weitere 500 Mk. lötigen Silbers wird das Erzstift bis zum 1. Mai 1298 bezahlen und verpfändet dafür die Burg Tonndorf, die bei Nichtzahlung den Verkäufern als Lehen bleibt. Die Restsumme von 500 Mk. nichtlötigen Silbers wird das Erzstift bis zum 1. Mai 1299 bezahlen und verpfändet dafür die Burg Mühlburg; der Mainzer Amtmann (advocatus et officiatus) Albrecht und sein Sohn Rüdiger sollen die Burg behalten, aber mit den Burgleuten schwören, daß sie bei Nichtzahlung der genannten Summe die Burg mit den Rechten des Albrecht und Rüdiger und denen des Provisors des erzbischöflichen Allods in Erfurt in den Lehensbesitz der Verkäufer überführen werden. Zahlungsort ist für jede der Ratten: Erfurt; doch muß der Käufer das Geld bis Tonndorf geleiten.

Zeugen:
Zeugen: Die Mainzer Domkanoniker Bertold von Henneberg (Hennem-), Hermann von Weilnau (Wilenowe), Erzdiakon von Trier, Otto von Rüdesheim (Rudens-), Propst von Heiligenstadt, Siegfried von Solms (-messe), Gottfried von Eppenstein, Erzdiakon von Trier, Magister Heinrich, Protonotar Erzbischof Gerhards; die Edlen Ludwig von Isenburg, Gottfried von Brauneck (Brunekke), Graf Heinrich von Sponheim, Hermann von Spangenberg, Friedrich von Rosdorf (-dorp), Heinrich von Glyne, Ernst und Albrecht, Brüder von Westhausen, Dietrich, Notar der Herren von Leuchtenberg, Hugo von Bischofleben (-ovesleiben)

Überlieferung/Literatur

Inseriert ohne Datum und Schlußzeile der Urkunde der drei Verkäufer mit dem Datum: D. et a. Fritslarie id. Nov. 1294, in der sie versprechen, nach Zahlung der Kaufsummen die Schuldbriefe zurückzugeben. Or. (verletzt): München, Reichsarchiv (Mainz, Erzstift fasc. 42). Siegel Heinrichs fehlt (an der abgerissenen Pergamentecke), das Hermanns hängt, ein drittes scheint nicht gehangen zu haben. – Cop.: Würzburg (Lib. reg. 1 f. 217; 2 f. 261).

Anmerkungen

  1. 1Den Ankauf der drei Burgen hatte schon Erzbischof Heinrich vorbereitet, s. Urk. vom 25. Februar und 12. März 1287, v. Gudenus, Cod. dipl. 1, 820 f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus Regg. EB Mainz 1,1 n. 379, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/ed47a27a-7025-43a7-a36f-3be2072a8b4a
(Abgerufen am 19.04.2024).

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