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RIplus | Erzbischöfe von Mainz - Abt. 1, Bd. 1 (1289-1328)

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Graf Eberhard von Katzenelnbogen (-ellem-) einigt sich mit Erzbischof Gerhard dahin, daß der Graf das alte Zollregal und die Stadt Boppard behält, während der neue Zoll zwischen ihnen geteilt wird, daß der Erzbischof die Stadt [Ober-]Wesel und beide Dörfer Ingelheim behält, während die Einkünfte in Nierstein, Schwabsburg (Swabesperg), Oppenheim und Odernheim, die über die Lehen der Burgleute und Vasallen hinaus eingehen, geteilt werden. Wollen die Bewohner Oppenheims sich dem Erzbischof unterwerfen, so wird der Graf dies nicht hindern; will der Erzbischof sie dazu zwingen, so wird sich der Graf als Burgmann und einer der Ratleute Oppenheims so verhalten, wie sein Eid und seine Ehre es zulassen. Wenn der Erzbischof Oppenheim innehat, so wird er den Grafen für die ihm dort zustehenden Einkünfte entschädigen nach dem Spruch des Edlen Gerlach von Breuberg, der Ritter Schultheiß Werner von Oppenheim, Vitztum Ludwig im Rheingau und Burggraf Dietrich von Starkenburg, sowie des Humbert de Ariete1 und des Schultheißen Heinrich von Mainz, oder einer Mehrheit unter diesen. Die Burgen Schwabsburg und Odernheim behält der Graf und öffnet sie dem Erzbischof und hilft ihm daraus, außer gegen Oppenheim, wie sie sich überhaupt beistehen, wo es mit Ehren geschehen mag.

Originaldatierung:
D. apud Wyde [Wied] XIII. kal. Sept. 1291.

Überlieferung/Literatur

Gedr. nach dem Original der Habelschen Stiftung in Miltenberg (Siegel fehlte): Baur, Hess. Urkunden 5, 129 nr. 147. – Reg.: Görz, Mittelrhein. Regesten 4, 432 nr. 1930. – Vgl.: Schrohe, Mitt. d. Inst. f. öst. Gesch. 25 (1904), 490.

Anmerkungen

  1. 1Über Humbert zum Widder, den Stifter des Klaraklosters, s. Schrohe, Gesch. des Reichklaraklosters in Mainz 3 und 102.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus Regg. EB Mainz 1,1 n. 230, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/c5b6d75d-dcf1-4a35-9f64-244ade1341be
(Abgerufen am 29.03.2024).

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