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RIplus | Erzbischöfe von Mainz - Abt. 1, Bd. 1 (1289-1328)

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Papst Clemens V. schreibt an König Philipp von Frankreich (außer Nachrichten über seine Gesundheit), daß Peter Barrière, Kanoniker von Verdun, und Hugo de la Celle, Ritter Philipps, ihm berichtet haben über ihre Gesandtschaft nach Deutschland in Sachen der Königswahl,1 ihre freundliche Aufnahme bei dem Kölner Erzbischof und dessen günstige Haltung zur Kandidatur von Philipps Bruder Karl, Grafen von Anjou. Die Boten baten den Papst, dem Kölner Erzbischof und den Erzbischöfen von Mainz und Trier, an die er schon geschrieben hatte,2 darüber nochmals zu schreiben, doch hat er ihnen geantwortet, daß er dem in Poitiers geäußerten Wunsche des Königs entsprechend zwei oder drei Tage vor der Ankunft der Gesandten an die Erzbischöfe, an den Markgrafen von Brandenburg und an die Herzöge von Sachsen und Bayern im Interesse der Wahl geschrieben hat3 und es nicht schicklich findet (non videbatur expediens sive decens), vor der Antwort auf diese Briefe nochmals zu schreiben; doch ist er bereit dazu, wenn die Antworten eingelaufen sind. Nur an den Kölner Erzbischof, der sich zu dem Plane freundlich äußerte, hat er geschrieben; eine Abschrift dieses Briefes legt er bei. Er ist bereit, dem Wunsche Philipps gemäß einen offiziellen Boten (solennis persona) an die Wähler zu ihren Wahlverhandlungen4 zu entsenden und bittet den König, eine ihm (dem König) ergebene Persönlichkeit für diesen Auftrag namhaft zu machen. Die Bitte, er möge dem Grafen von Luxemburg wegen der Königswahl schreiben, beantwortet er damit, daß es ihm förderlicher (magis expediens) scheint, wenn der König selbst sich an den Grafen wendet, da dessen Bruder, der Trierer Erzbischof, und der Graf selbst sich mit dringenden Bitten für des Grafen Beförderung zum König an den Papst gewandt haben und der Graf zudem des Königs Lehensmann ist. Auch den Wunsch, daß er dem Mainzer Erzbischof verbieten soll, den Herzog von Kärnten, der sich als König von Böhmen aufspielt, vor der Wahl des römischen Königs zu krönen, lehnt der Papst ab, da er gegen jedermann gerecht sein müsse und niemand eine Klage gegen den Herzog vorgebracht habe.5 Das Schreiben des Herzogs Johann von Sachsen, das er am 28. Sept.6 durch den königl. Boten (der eine Nachricht wegen des Bischofs Arnold von Poitiers brachte) erhalten hat, sendet er dem König zu.7

Originaldatierung:
D. apud Cadelhacum [Cadillac] Burdegalensis diocesis kal. Oct. pont. anno III.
Incipit:
Quia sicut pro certo.

Überlieferung/Literatur

Gedr.: Leibniz, Codex iur. gent., Mantissa 2, 241; v. Olenschlager, Erläut. Staatsgesch., Ukb. 13; Mon. Germ., Constitutiones IV, 1, 212 nr. 248 (nach dem Original in Paris). – Reg.: Böhmer, Reg. Imp. VI. 345 nr. 321; Sauerland, Urk. u. Reg. z. Gesch. d. Rheinlande 1, 124 nr. 258. – Vgl.: Thomas, Königswahl Heinrichs S. 31 ff.

Anmerkungen

  1. 1Super facto electionis futuri Romanorum regis.
  2. 2Vgl. Reg. 1173.
  3. 3Vgl. Reg. 1216.
  4. 4die qua pro habendo tractatu super electione prefata convenire habebant.
  5. 5nobis, qui sumus omnibus in iustitia debitores, non videbatur congruum rationi, quod nullo conquerente de ipso ad eius impeditionem honoris procederemus aliquatenus ex arrupto.
  6. 6die sabbati preterita apud Reulam [La Réole], Vasatensis [Bazas] diocesis, existentes.
  7. 7Am 22. Okt. schickt der Papst dem König die Antwort des Pfalzgrafen Rudolf auf das päpstliche Schreiben betreffend die Königswahl, s. u. a. Mon. Germ., l. c. 214 nr. 249.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus Regg. EB Mainz 1,1 n. 1219, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/c3362470-b676-4e6a-827f-1c97a395665d
(Abgerufen am 20.04.2024).

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