Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RIplus | Erzbischöfe von Mainz - Böhmer, Regesta archiepiscoporum Maguntinensium 1 (742?-1160)

Sie sehen den Datensatz 43 von insgesamt 2048.

Erstes deutsches nationalconcil. Der frankenherzog Karlmann beruft ihn sowie die Bischöfe Burchard von Wirzburg, Regenfrid von Cöln, Winta von Buraburg, Wilbald von Eichstätt, Dotan (vielleicht von Utrecht) und Eddan von Strassburg nebst ihren Priestern auf den 21. April 743 (2?) zu einer synode, deren aufgabe die herstellung der kirchlichen zucht war. Es ward bestimmt 1. Die in einzelnen städten eingesetzten Bischöfe sollen dem Erzbischof Bonifatius, der ein abgesandter des hl. Petrus ist, untergeordnet werden. (Et per consilium sacerdotum et optimatum meorum ordinavimus per civitates episcopos; et constituimus super eos archiepiscopum Bonifacium, qui est missus S. Petri.) 2. Jährlich soll eine synode stattfinden. 3. Das den kirchen geraubte geld soll ihnen zurückerstattet und die unwürdigen Priester sollen entfernt werden. 4. Die Priester sollen keine waffen tragen, weder gegen den feind noch auf der jagd. 5. Die Priester sollen dem Bischof unterthan sein, ihm rechenschaft ablegen u. s. w. 6. Fremde Bischöfe und Priester sollen nicht ohne synodalprobation zu einem kirchlichen amte zugelassen werden. 7. Für unzüchtige cleriker werden bestimmte strafen festgesetzt. 8. Die Priester und diaconen sollen sich der geistlichen kleidung bedienen und die mönche und nonnen sollen nach der regel des heil. Benedict leben.

Originaldatierung:
A. ab inc. Chr. 742. 11 kal. Mai.

Überlieferung/Literatur

MGH LL 1, 16; Jaffé, Mon. Mog., 127, nr. 47. ‒ Am eingehendsten haben Paul Roth und Georg Waitz in einer reihe von werken und abhandlungen die entfremdung des kirchenguts durch Karl Martell untersucht, ohne jedoch zu einer übereinstimmenden ansicht zu gelangen. Die einschlägigen arbeiten der beiden genannten gelehrten hat Breysig in: Hahn, fränk. Jahrbb. 741‒752, S. 123 in folgender weise aufgeführt: "Besonders heftig sind die fragen zwischen P. Roth und G. Waitz debattirt worden; denn nachdem ersterer in seinem Werke, Geschichte des Benefizialwesens von den ältesten Zeiten bis zum 10. Jahrhundert, 1850, in der Beilage V. sich dahin entschieden hatte, dass Karl keine allgemeine Einziehung des Kirchengutes vorgenommen habe, so hat, nachdem noch Beugnot, sur la spoliation des biens du clergé attribué à Charles Martell, in den Memoires de l'Institut, académie des inscriptions et belles lettres XIX, II. partie p. 361‒462, gelesen 1849, publicirt 1853, den Vorwurf der Kirchenberaubung von Karl abgewiesen hatte, im jahre 1856 Waitz in der Abhandlung der Vasallität S. 69 ff. und in der Deutschen Verfassungsgeschichte III, 1860, die Ansichten P. Roths zu entkräften gesucht. Dagegen hat letzterer in seinem Buche "Feudalität und Unterthanenverband", 1863, und in der Abhandlung: "Die Saecularisation des Kirchengutes unter den Carolingern, im Münchner hist. Jahrbuch f. 1865 p. 296. seine Ansichten aufrecht erhalten, wodurch Waitz, wie seine Abhandlung: Die Anfänge des Lehnswesens in Sybel, hist. Zeitschrift, Jahrgang 1865, 1. Heft, S. 101 ff. zeigt, zu keiner Meinungsausgleichung gekommen ist". Hieran schliesst er dann die bemerkung: "Hahn hat 1863 im Excurse XI zu den Jahrbüchern des fränkischen Reiches 1863 die Meinungen der streitenden Gelehrten verglichen und, wie ich überzeugt bin, den richtigen Zustand unter Karl Martell dadurch bezeichnet, dass er p. 180 sagt: ich nehme keine allgemeine von Karl befohlene Säcularisation, sondern nur eine von der Rohheit der Zeit bedingte und von den bedrängten Fürsten benutzte, übrigens schon weit früher begonnene Beraubung der Kirche an. Seine Beispiele S. 179, wie allmählig durch Precarie die Güter den kirchen entfremdet werden, geben ein gutes Bild der Verhältnisse, die schon Waitz richtiger als Roth beurtheilte. Waitz stimmt den Ansichten Hahns cf. Anfänge des Lehnwesens l. c. S. 104 und nach einer privaten Mittheilung auch jetzt noch bei; ich schliesse mich ebenfalls seinen Ansichten an". ‒ Wir verweisen hier noch auf: Külb, Schriften Bonifazius, II, 4; Hefele-Hergenröther, Conc. G. III, 464; Hahn, Jahrbb. d. fränk. R. 741‒752, S. 34 flgde.; Schaller, Die rechtliche Stellung der Kirche in Bayern 42; Dünzelmann, Concilien, u. s. w. 29 flde.; Welte, Die Bestrebungen des hl. Bonifacius 34; Oelsner, König Pippin, 5, 10 u. 11 u. Excurs III, (Jahrbb. d. fränk. R.), welcher mit Waitz zu dem resultat kommt, dass unter Karlmann und Pippin keine säcularisation, sondern eine restitution des kirchenguts stattgefunden habe; gegen Waitz und Roth führt er dann mit glück aus, dass also in der strittigen frage von divisio nicht die rede sein könnte. Jaffé, Z. Chronologie Bonifaz. Briefe in: Forschungen z. dtsch. G. X, 408; Simson, Bonifacius (aus Sitzungsber. d. Wiener Akad. lxvii.); hiezu Waitz in den Göttinger gel. Anzeigen. 1873, S. 821 bis 835.
[Nummer im Druck: 42]

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RIplus Regg. EB Mainz 1 [n. 43], in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/c7795d5f-72ce-4d99-9266-76dbe3b75bbe
(Abgerufen am 29.03.2024).

Bestandsinformationen