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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 9 - Die Zeit Karls IV. (1365-1371)

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Ks. Karl an Propst Peter zu Wimpfen: Er teilt dem Adressaten mit, daß dieser von ihm zum Oberschiedsrichter zwischen Bf. Lamprecht von Speyer und dem Domdekan zu Speyer1 eingesetzt worden ist, um wegen der Schuld des Bf. über die Zahlungstermine und die Leistung von Sicherheiten zu entscheiden, wie aus den beiden Parteien darüber erteilten ksl. Urkk.2 hervorgeht.

Ks. Karl gebietet ihm deshalb bei Huldverlust (darumb gebieten wir dir ernstlich bii unsern hulden), sich der Angelegenheit ohne Widerspruch als Oberschiedsrichter anzunehmen und zu ihrer Beendigung beizutragen, andernfalls er wegen des dem Bf. dadurch entstehenden Schadens auf den Adressaten zurückkommen will (dez wolten wir zu dir gewarten).

Originaldatierung:
Geben zu Prag am fritag nach sant Agneten tag, r. 19, i. 10a.
Kanzleivermerke:
Per dominum imperatorem prepositus Wetflariensis Rudolphus.

Überlieferung/Literatur

Ü: B GLA Karlsruhe, 67/280 Bl. 167 – Bucheintrag, 15. Jh.

D: UB Bff. von Speyer 1 S. 632f. Nr. 627.

R: RI 8 Nr. 4119.

Kommentar

Vgl. oben Nrr. 5, 10, unten Nr. 12.

Textkritik

  1. aB irrtümlich: r. 10, i. 19.

Anmerkungen

  1. 1Es handelt sich um Eberhard von Randeck, vgl. oben Nr. 5.
  2. 2Siehe oben Nr. 5.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 9 n. 11, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/fdd02db9-2393-4dca-9d0e-80dc74f160a1
(Abgerufen am 25.04.2024).

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