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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 9 - Die Zeit Karls IV. (1365-1371)

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Ks. Karl bekundet: Abt Heinrich und der Konvent des Stifts Kempten haben ihn gebeten, dafür zu sorgen, daß ihnen der Schaden ersetzt wird, der ihnen durch die Bürger zu Kempten mit der Niederlegung der dortigen Burg ihres Stifts, die sie gemäß ksl. Befehl (haizz und gebot) wiederaufbauen wollen, ersetzt wird und sie bei ihren Rechten belassen werden1.

In Ansehung des Abt und Konvent an der Burg entstandenen großen Schadens und zur Verhütung noch größeren Schadens verfügt er (wollen und mainen wir), daß nichts Burg und Stadt Trennendes errichtet werden soll, das dem alten Herkommen widerspricht. Da die ksl. Landvögte in Ober- bzw. Niederschwaben Gf. Ulrich von Helfenstein und Rudolf von Homberg, Landkomtur [des Deutschen Ordens] in Böhmen, dies seinem Spruch anheimgestellt haben (an uns ze sprechen gezogen habent und geschoben), erläutert der Ks. diesen Spruch mit Rat der Fürsten und Getreuen (also sprechen und luetmeren wir mit rechter wissen mit raet unserr fuersten und des heiligen richs getruwen) dahingehend, daß den Kemptener Bürgern die Errichtung von Wehrbauten (vestnung, mur oder graben) zwischen Burg und Stadt untersagt sein soll, die der oben gen. Burg zum Schaden gereichen könnten, wie Ks. Karl dies bereits in einer anderen Urk. verboten hat, deren Gültigkeit er bestätigt und durch die er mit Rat der Fürsten und Getreuen einige andere von den Bürgern von Kempten aufgrund eines unredlichen Vorbringens gegen das Stift erworbene ksl. Urkk. widerrufen hat2.

Ferner verfügt Ks. Karl (Wir wollen und mainen auch), daß Abt Heinrich und der Konvent sowie deren Nachfolger bei allen ihnen von dem Aussteller selbst oder dessen ksl. und kgl. Vorgängern erteilten und bestätigten Rechten und Privilegien bleiben sollen. Er kündigt an, sie dabei schirmen zu wollen, und gebietet allen geistlichen und weltlichen Fürsten, namentlich seinen und des Reiches jeweiligen Landvögten und Amtleuten, sowie allen Gff., Freien, Edlen, Dienstleuten, Rittern, Knechten, Bürgern und anderen Getreuen gleich welchen Standes bei Huldverlust, Abt Heinrich und den Konvent namens Ks. und Reich darin zu schirmen sowie nicht zuzulassen, daß die Bürger von Kempten Bauten zum Schaden der Burg errichten und sie oder jemand anders den Begünstigten Schaden zufügen. Für Fälle von Zuwiderhandlungen droht Ks. Karl eine Pön von 50 Mk. Gold an.

Originaldatierung:
Der geben ist ze Prag an sant Peters tag, als er uf den stul gesetzt ward, 1365, r. 19, i. 10.
Kanzleivermerke:
Per dominum cancellarium Ludwicus de Nortenberg.

Überlieferung/Literatur

Ü: A StA Augsburg, Fürststift Kempten U 111 – Perg., an Seidenschnur anh. Sg. abgef. – Rückvermerk: R[egistratu]m Petrus scolasticus Lubucensis.

B ebd. – Einzelabschrift, 15. Jh. – Ein darauf folgender Vermerk gibt unter der Überschrift Datum bulle auree Campidonensis Datierung und Rekognition der Urk. Ks. Karls für die Stadt Kempten von 1361 Juli 9 (R: URH 8 Nr. 220) wieder.

D: [Wegelin], Gründlicher Bericht S. 38 Nr. 36 (Teildruck).

R: RI 8 Nr. 4133. – Reg. Boica 9 S. 117.

Kommentar

Vgl. URH 8 Nrr. 181f., 184188, 259f., 433, unten Nr. 32.

Anmerkungen

  1. 1Es folgt ein arenga-artiger Satz, auf dessen inhaltliche Wiedergabe hier verzichtet werden kann.
  2. 2Eine solche Urk. Ks. Karls IV. mit Befestigungsverbot zwischen Burg und Stadt ist nicht nachweisbar.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 9 n. 31, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/e9b9e949-e0c7-438e-82f9-288a12dc5a3b
(Abgerufen am 29.03.2024).

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