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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 9 - Die Zeit Karls IV. (1365-1371)

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Ks. Karl bekundet: Die ksl. Landvögte in Ober- und Niederschwaben Gf. Ulrich von Helfenstein und Rudolf von Homberg, Landkomtur [des Deutschen Ordens] in Böhmen, haben Fürstabt Heinrich und den Konvent des Stifts zu Kempten wegen der ihnen durch die Bürger von Kempten bei der Gefangennahme des gen. Abtes und der Niederlegung ihrer Burg zugefügten Schäden auf sein Geheiß (von unserm haiss und gutem willen) mit der Stadt Kempten gesühnt (verricht [...] und freundtlich verteydingt). Auf Bitte des gen. Abtes bestätigt (besteten) Ks. Karl ihm und dem Konvent mit Rat der Fürsten und Getreuen diese Sühne, wie sie ihnen von den gen. Landvögten zu Konstanz gegeben worden ist1, kraft ksl. Machtvollkommenheit mit der Maßgabe, daß auch alle anderen ihnen von ihm selbst sowie seinen kgl. und ksl. Vorgängern erteilten Rechte und Privilegien rechtskräftig bleiben sollen.

Der Ks. verfügt (wollen und meinen) bei einer Pön von 100 Mk. Gold, daß die Bürger der Stadt Kempten gemäß dem von ihnen geleisteten Eid die gen. Sühne in allen Punkten so einhalten sollen, wie sie mit den Siegeln der gen. Landvögte und der Stadt beurkundet ist.

Originaldatierung:
Der geben ist zu Prag 1365 an donerstag nach sant Mathias tag deß zwölffboten, r. 19, i. 10.
Kanzleivermerke:
Per dominum cancellarium Lud[ovicus] de Nortenberg.

Überlieferung/Literatur

Ü: B StA Augsburg, Fürststift Kempten U 112 – Einzelabschrift, 18. Jh.

R: RI 8 Nr. 4136. – Reg. Boica 9 S. 117.

Kommentar

Vgl. oben Nr. 31.

Anmerkungen

  1. 1Siehe URH 8 Nr. 433.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 9 n. 32, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/c6ca9786-f200-461c-a1a0-f06b4bc06f22
(Abgerufen am 20.04.2024).

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