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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 8 - Die Zeit Karls IV. (1360-1364)

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Ks. Karl an Ebf. Wilhelm von Lyon: Der vor ihm erschienene Abt Wilhelm des Benediktinerklosters St. Oyen de Joux in der Diözese Lyon hat in bescheidener Rede vorgebracht (modestis curavit exponere labiis), daß einige seiner Vorgänger viele liegende Güter des Kl. verkauft, entfremdet und bestimmten Käufern übertragen haben, namentlich Humbertus Berardi von Dortan (Dortinco), dessen Sohn, Erbe und Nachfolger Rainald von Dortan (Tortinko) in der Diözese des Adressaten sein soll; dieser Verkauf sei mit der Maßgabe (sub illo coloris velamine) erfolgt, daß der jeweilige Abt diese Güter zu einem ähnlichen Preis zurückkaufen darf, wenn er es vermag, und daß die Käufer bis dahin mehr Einkünfte aus diesen Gütern genießen sollen, als dem Kl. durch den Hauptvertrag übertragen wurden. Da der Abt und sein Kl. dadurch schwer geschädigt und um mehr als die Hälfte des gerechten Preises betrogen wurden und da ein Vertrag bzw. ein Handel dieser Art keine Rechtskraft besitzt, weil diese Entfremdung ohne Willen und Wissen des Ks. durchgeführt oder besser gesagt versucht wurde, obgleich diese Güter dem Kl. durch römische Kss. und Kgg. übertragen wurden, hat der Abt den Ks. um Hilfe ersucht. Da der Abt die gen. Güter aufgrund seiner Ohnmacht und der von dem Kl. zu leistenden Lasten nicht zurückkaufen kann, beauftragt (committimus et [...] hortamur presentibus seriose) der Ks. zur Verhinderung des Fortgangs dieses Verkaufs den Adressaten, kraft seiner eigenen Amtsgewalt oder ksl. Vollmacht (tua ordinaria [...] vel nostra auctoritate cesarea, qua te in premissis fungi volumus et mandamus) ein Verhör durchzuführen sowie den Streit durch sein endgültiges Urteil außergerichtlich in der Weise zu entscheiden, daß Abt und Kl. vollständig in die gen. Güter wiedereingesetzt werden, denn diese dürfen ohne Willen und Wissen des Ks. weder verkauft noch entfremdet werden, da das Kl. in weltlichen Angelegenheiten Ks. und Reich unmittelbar untersteht. Falls Ungehorsam (contumacia) es verlangen sollte, trägt der Ks. Ebf. Wilhelm auf, gegen den gen. Rainald Zwang durch gesetzliche und zivile Strafmaßnahmen anzuwenden (per legalem et civilem censuram auctoritate nostri culminis arcius ad hoc compellendo).

Originaldatierung:
Datum Prage [13]60, ind. 13, septimo id. iunii, r. [14, i. 6]1.
Kanzleivermerke:
Per dominum imperatorem Henricus de Wesalia.

Überlieferung/Literatur

Ü: R HStA Dresden, Kopb. 1314b (Registerfragment), Bl. 26v – Bucheintrag, gleichz.

D: Glafey, Coll., S. 165-167 Nr. 100.

R: RI 8 Nr. 3156.

Anmerkungen

  1. 1Die Ergänzungen nach Nr. 26.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 8 n. 32, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/d5ac5810-3b79-474d-9d46-ee25acf180c5
(Abgerufen am 29.03.2024).

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