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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 8 - Die Zeit Karls IV. (1360-1364)

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Propst Siegfried sowie Konvent und Prior des Prämonstratenserklosters Kaiserslautern in der Diözese Worms [einerseits] und Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft ebenda [andererseits] bekunden: Sie sind mit Einverständnis (willen und verhenkniße) Ks. Karls sowie mit Wissen und Willen Pfgf. Ruprechts [d.Ä.] bei Rhein, dem die Stadt vom Reich derzeit verpfändet ist (dem uns daz ryche zu disen zyden bevolen hat), zu dem Ratschluß gekommen (samentliche zu rade sin gegangen), das Spital neben dem gen. Kl. auf ewig zu Lob und Ehre Gottes sowie zu Trost und Hilfe für alle armen und bedürftigen Leute zu versorgen (zu bestellen und zu besorgen). Deshalb haben Propst und Konvent namens des Ordens Abt Gerlach von Wadgassen in der Diözese Trier und Propst Peter von Enkenbach in der Diözese Worms von dem gen. Orden, ihre diesjährigen Visitatoren, sowie Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft gemeinsam mit Propst und Konvent den derzeitigen pfalzgräflichen Amtmann Werner Knebel [von Katzenelnbogen] und schließlich die Ritter und Burgmannen zu Kaiserslautern Wolfram von Löwenstein und Siegfried Schneeberg von Wartenberg zu Rat gezogen, und sie sind folgendermaßen übereingekommen:

1. Propst und Kl. haben zugunsten des Spitals die oben in der Stadt gelegene Mühle namens Vierlingsmühle samt allen Rechten und Nutzungen aufgegeben, doch mit der Maßgabe, daß der Woog (waig) samt allen [näher bezeichneten] Nutzungen dem Kl. verbleiben soll.

[2.] Ebenfalls zugunsten des Spitals aufgegeben haben sie den Flachszehnten und ihre Rechte an den Gefällen von der Saat kleiner Früchte (smalsede) auf dem Feld zu Kaiserslautern, doch mit der Einschränkung, daß sie keine Einbuße an ihren Gartenzehnten erleiden und jährlich von diesem Zehnten 20 Ellen neues Tischlaken aus dem Spital erhalten sollen.

[3.] Zum Spital soll auch der Spitalsgarten gehören, wie er derzeit bezäunt ist.

[4.] Propst und Kl. sollen dem Spital [die Leistung von] vier Mannsmahd Heu von ihrer Wiese auf der Lauter (Lutern) beweisen, und sobald sie den Beweis erbracht haben, sollen sie von der Verpflichtung frei sein.

[5.] Auf Geheiß der Schaffner des Spitals sollen Propst und Kl. Holz für notwendige Bauten in ihrem Wald bei Nentersweiler schlagen lassen und es den Zimmermännern zuweisen sowie gestatten, daß sie zum Bauen nicht geeignetes windbrüchiges oder dürres Holz für tägliche Fuhren nehmen.

[6.] Im Spital soll man zu der Wand hin, die es vom Kl. trennt, keinen Bau errichten, damit kein Fenster von dort in das Kl. hineinschaut.

[7.] Die gen. und alle dem Spital künftig als Almosen zugeeigneten Güter sollen den Händen eines Schaffners oder zweier anvertraut werden, die von Propst und Prior des gen. Kl. sowie Bürgermeister und Rat zu Kaiserslautern gewählt werden sollen. Diesen sollen die Schaffner schwören, über die Güter des Spitals Rechenschaft abzulegen, sooft es verlangt wird, und sie sollen bei Bedarf abgelöst werden können.

[8.] Falls Propst, Prior, Bürgermeister und Rat über Wahl oder Rechnungslegung der Schaffner in Zwietracht geraten, soll die Minderheitspartei der Mehrheitspartei folgen.

[9.] Bürgermeister und Rat sollen Propst und Prior einen Bruder benennen, der den Kranken und Elenden die Almosen verabreichen und in des Prämonstratenserordens Scheune (schine) gehen soll, solange er dem Spital nützlich ist. Falls er dies nicht mehr ist, soll man ihn absetzen und durch einen anderen ersetzen, und danach soll er weder mit dem Kl. noch dem Spital etwas zu tun haben.

[10.] In dem Spital soll man bevollmächtigt sein, eine oder zwei Ewige Messen zu errichten und mit den üblicherweise zugehörigen Gülten auszustatten. [Es folgen ausführliche diese Messe betreffende Ausführungsbestimmungen.]

[11.] Diese Bestimmungen sollen auf ewig so bleiben, und beide Parteien sowie deren Nachkommen sollen mit keinerlei Privilegien, geistlichen und weltlichen Gerichten oder irgendwelchem Schirm dagegen handeln.

Originaldatierung:
1360 des dinstages allernehest nach sante Jacobs dage des heilgen zwelfboden.

Überlieferung/Literatur

Ü: A StA Luzern, Gatterer Apparat U 645 – Perg., von 3 an Perg.-str. anh. Sgg. Sg.1 abgef., Sgg.2 und 3 beschädigt.

B1 HStA Dresden, Kopb. 1314b (Registerfragment), Bl. 54v-55 (als Insert in der Bestätigung Ks. Karls IV. von 1360 Oktober 11, Nr. 83) – Bucheintrag, gleichz.

B2 LA Speyer, A2 Nr. 1241/5 Bl. 5-7 – Einzelabschrift, 16. Jh.

B3 StadtA Kaiserslautern, U 8 – Einzelabschrift, 18. Jh.

D: Glafey, Coll., S. 400-403 Nr. 277 (nach B1). – Christmann, Urkunden Kaiserslautern S. 93f.

R: Lind, Pfälzer Urkk. S. 69 Nr. 645.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 8 n. 46, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/a7d98f0b-b5ca-41e5-a8bc-f4bea26e84e0
(Abgerufen am 19.04.2024).

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