RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 7 - Die Zeit Karls IV. (1355 April - 1359)
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Die Ritter Walther von Müllenheim und Nikolaus von Grostein sowie Johannes Tronger, [alle] Bürger von Straßburg, bekunden: Sie erklären unter ihrem der Stadt Straßburg geleisteten Eid, daß sie dabeigewesen sind, gesehen und gehört haben, als Johannes Meier von Hüningen vor dem venezianischen Dogen in Venedig erschienen ist, diesem eine Urk. des Ks. [Karl IV.] präsentiert1 und ihn dazu gebeten hat, daß er ihm Gerechtigkeit gewähren wolle gegen einen gewissen Bartholomeus Baviolis aus Mailand, der die Güter des Burkhard Münch von Basel aus der Stadt Pisa weggeführt hat, weil nämlich derselbe [Bartholomeus] in der Stadt Venedig wohne. Dazu habe Johannes darum gebeten, daß er [der Doge] mit Rücksicht aufden Ks. denselben der Gerechtigkeit zuliebe gefangen nehme, was nicht hatte geschehen können. Denn derselbe Doge hat den gen. Johannes mit den Briefen des Ks. an die Ratsherren von Venedig zurückgesandt. Dort hat Johannes die gen. Ratsherren erneut inständig gebeten, daß sie den Bartholomeus festnehmen sollten, was aber auch jetzt nicht geschehen ist. Vielmehr haben die Ratsherren den Johannes mit den Briefen des Ks. zu drei aufgrund der Bitten herbeigerufenen Richtern gesandt, bei denen dieser erneut seine Bitte um Festnahme des Bartholomeus vorgebracht hat. Diese haben daraufhin gesagt, daß derselbe dreimal vor sie geladen werden müsse (quod idem ter coram ipsis citari deberet), und daß sie ihm dann Gerechtigkeit widerfahren ließen. Johannes hat daraufhin geantwortet, daß er diesem nachzukommen bereit sei, sofern der Beklagte Sicherheit leiste, daß er gerichtlich antworte und sich nicht aus der Stadt Venedig entfernen wolle. Die Richter haben ihm geantwortet, daß dies nicht geschehen könne, worauf sich Johannes wiederum an den Dogen gewandt hat, und zwar mit folgenden Worten: "Herr Doge, keine Gerechtigkeit kann mir zuteil werden, weil der Beklagte aus der Stadt entweicht, wenn er nicht durch euch zum Bleiben veranlaßt sein wird". Auf diese Worte hin hat der Doge geantwortet: "Ich habe geboten, daß geschehe, was geschehen soll". Daraufhin hat Johannes Venedig zu verlassen beabsichtigt, wenn nicht Bartholomeus dreimal geladen wird. Auf die Ladung hin ist der Beklagte aber nciht erschienen, und die Richter gaben ihm sechs Tage Frist, innerhalb denen er rechtlich antworten könne. Doch ist er wiederum nicht erschienen, sondern hat mit allen seinen Gütern die Stadt verlassen.
Die Ritter Walther von Müllenheim und Nikolaus von Grostein erklären, daß sie gesehen haben, daß der gen. Johannes Meier den erwähnten Beklagten über dem Rialto in Venedig an seinem Rock ergriffen und ihm in Gegenwart vieler Getreuer gesagt habe, daß dieser dem Burkhard Münch von Basel schändlicherweise und freventlich Güter abgenommen habe. Danach ist Bartholomeus sechs Tage lang dort geblieben.
- Originaldatierung:
- Datum Venetiis 1355 in octava sanctorum apostolorum Petri et Pauli.
Überlieferung/Literatur
Ü: B AS Venedig (Venezia), Libri Commemoriali 6, 2 (Nr. 570/6) Bl. 233 – Bucheintrag, Perg., gleichz., in Urk. Karls IV. von 1360 August 22 (künftig in: URH Bd. 8).
D: Winkelmann, S. 548f. Nr. 860.
R: RI 8 Nr. 6213 (Urk. Karls IV.). – Libri Commemoriali di Venezia 2, S. 314 Nr. 210 (Urk. Karls IV.).
Anmerkungen
- 1Eine dahingehende Urk. hat sich nicht ermitteln lassen. Vielleicht aber das gleiche Mandat, auf das auch in der Urk. von 1355 [Oktober ?] (Nr. 35) Bezug genommen wurde.
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
RIplus URH 7 n. 8, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/e1c5ba83-f44b-428f-a99b-f6769a519fb7
(Abgerufen am 17.04.2024).