RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 7 - Die Zeit Karls IV. (1355 April - 1359)

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Ks. Karl an die Edlen Johann und Albrecht, Bgff. zu Nürnberg: Er hat von etlichen seiner und des Reiches Getreuen erfahren, daß man seinen und des Reiches Forst zu Weißenburg verwüstet habe, und daß etliche zum Forst gehörende Güter und Rechte von ihnen entfremdet worden seien. Dies aber erscheint ihm unbillig. Er gebietet ihnen daher ernstlich (so wullen wir und gebieten uch ernstliche), wie er ihnen auch vormals, als er noch römischer König gewesen war, geboten hatte1, diejenigen Rechte und Güter, die zu dem gen. Forst gehören, zurückzufordern (wiedervordert und gentzlichen rechtvertiget). Sie mögen für die Zukunft nicht mehr gestatten, daß jemand anders als sie selbst den Forst nutze, bei Strafe des Verlusts der ksl. Hulde. Diese Vollmacht soll bis auf Widerruf bestehen bleiben.

Originaldatierung:
Geben zue Rome 1355 uff den heiligen Oistertag, r. 9, i. 1.
Kanzleivermerke:
Per dominum Luthomuslensem episcopum, cancellarium, Rudolphus de Frideberg.

Überlieferung/Literatur

Ü: A HStA München, Eichstätt HU 344 – Perg., an goldener Seidenschnur anh. MS mit rotem RS abgef. beiliegend. Rückvermerk: R[egistratu]m Volpertus.

D: Mon. Zoll. 3, S. 281 Nr. 325.

R: RI 8 Nr. 2051.

Anmerkungen

  1. 1Urk. von 1352 Februar 6, RI 8 Nr. 1452 (= URH 6 Nr. 338).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 7 n. 1, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/b9b44bfe-6527-4d36-901a-3541e8bae086
(Abgerufen am 18.04.2024).

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