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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 7 - Die Zeit Karls IV. (1355 April - 1359)

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Ks. Karl bekundet1: Er ist davon unterrichtet worden und hat auch von den Fürsten, Gff., Freiherren, Herren und anderen Getreuen des Reiches erfahren, daß der verst. Hzg. Albrecht, der Vater des Hzg. Rudolf von Sachsen, des obersten Marschalls des Heiligen Reiches, als ein Kurfürst mit Zustimmung seiner Mitkurfürsten den verst. römischen Kg. Rudolf und nach dessen Tode auch dessen Sohn Albrecht und den Ks. Heinrich [VII.] gekoren hat, auch daß Hzg. Rudolf selbst ihn [Karl] zu einem römischen Kg. erwählt und gekoren hat. Dies alles sei jedermann bekannt (als alle die obgenanten geschicht offenlich kunt sein manigem treuwirdigem manne).

Damit nun die Rechte Rudolfs unverändert erhalten bleiben, erläutert, verkündet und urteilt er mit ksl. Machtvollkommenheit (und uff die rede, das sulche seine recht und wirdikeit ieme und seinen erben eweclichen, stendig und unverrucket bleiben, so lutern, kunden und urteilen wir mit romischer keisirlicher mechtevollenkomenheit), daß Hzg. Rudolf und niemand anders als ein Hzg. von Sachsen und oberster Marschall des Heiligen Reiches ein rechter Kurfürst ist, und daß ihm die Stimme und Kur zur Wahl eines römischen Kg., eines künftigen Ks., zusteht, und daß dieses Recht nach dessen Tod auf dessen erstgeborenen Sohn übergehen soll. Sofern dies nicht geschieht, soll diese Kur und Stimme dem erstgeborenen Sohne des gen. Sohnes zustehen. Sollte dieser keine Erben haben, so soll die Kur an den ältesten Bruder in absteigender väterlicher Linie und auf dessen erstgeborenen Sohn fallen. Damit daran keinerlei Zweifel mehr entstehen, bestätigt er diese Erläuterung kraft ksl. Machtvollkommenheit (und uff die rede, das umb dieselbe kur in dem furstentum zu Sachsen nymmer in dheinen zeiten dheinerlei zweyvil oder ergerunge ersten oder gewachsen muge in dheinenweis, so bestetigen, confirmiren und bevestin wir die obgenante unser leuterung mit keysirlichermechtevollenkomenheit). Ein eventueller Mangel in dieser Urk. soll kraft ksl. Gewalt als geheilt gelten.

Originaldatierung:
Der geben ist zu Prage 1355 an sand Bartholomeys tag des heiligen aposteln, r. 10, r. Böhm. 9, i. 1.
Kanzleivermerke:
Per dominum Jo[hannem] episcopum Luthom[ischlensem] Jacobus Augustini.

Überlieferung/Literatur

Ü: A HStA Dresden, OU 3415 – Perg., an Seidenschnur anh. MS abgef. Kein Registraturvermerk.

D: MGH Const. 11, S. 293 – 295 Nr. 516.

R: RI 8 Nr. 6846.

Anmerkungen

  1. 1Auf eine Wiedergabe der Arenga konnte verzichtet werden.

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 7 n. 27, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/b31a2127-d8fb-4a1e-ad83-9baa02fc2564
(Abgerufen am 19.04.2024).

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