RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 6 - Die Königszeit Karls IV. (1348-1355 März)
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Kg. Karl bekundet: Vor ihn sind gekommen Bürgermeister, Rat und Bürger von Mülhausen [im Elsaß] und haben darum gebeten (baten unser kuniglich gnad mit grozsem fliße), den durch ihre sämtlichen Bürger und Einwohner kürzlich in diesem Jahr geschehenen Überfall auf die Juden der Stadt und auf deren Güter zu vergeben (abeloezsen und uebersehen). Da das Recht besagt (wann daz reht nu weiset), daß man denjenigen, der wegen seiner Missetat um Gnade nachsucht, gnädig bedenken soll, hat er angesichts ihrer Bitte und ihrer Dienste, die sie Kg. und Reich geleistet haben, festgesetzt und geboten (wellent und heizzent), daß seine Juden, die während des Auflaufs selbst oder mit ihrem Gesinde zu Mülhausen gesessen waren, wegen ihres auf Grund des Auflaufs erlittenen Schadens sowie ihrer Schuldforderungen an Hauptgut oder Wucher keine Forderungen oder Ansprüche an seine Bürger zu Mülhausen stellen dürfen, wie auch immer ihre Forderungen versichert sein sollten. Vielmehr hat er alle gen. Forderungen gegen die Bürgerschaft kraft kgl. Gewalt aufgehoben (abgenomen hant von unsers kunigliches gewaltz wegen und uebersehen wellent).
- Originaldatierung:
- Geben zu Hagenaw an der mitwochen vor sant Lucien tag 1347, r. 2.
- Kanzleivermerke:
- P[er] r[egem].
Überlieferung/Literatur
Ü: A StadtA (AV) Mülhausen (Mulhouse), U 111 – Perg., an Perg.-str. anh. MS; auf Umbug: R[egistratum].
D: MGH Const. 8, S. 455 Nr. 407. – Cartulaire de Mulhouse 1, S. 212 f. Nr. 237.
R: RI 8 Nr. 5974. – Mossmann, Additamenta, S. 101 f. Nr. 20.
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
RIplus URH 6 n. 19, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/ff8ac26f-956a-4f42-9f96-1ae218ee2cef
(Abgerufen am 17.04.2024).