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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 6 - Die Königszeit Karls IV. (1348-1355 März)

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Johann von Gravelingen, Domherr zu Cambrai, als Prokurator des Domstifts Cambrai an Walram von Luxemburg, Herrn zu Ligny, und dessen Sohn Johann, Bgf. zu Lille: Kg. Karl hat die Adressaten gemäß einer darüber ausgestellten Urk.1 beauftragt (commiserit), Bf. Guido die Verwaltung der Temporalien im Bistum Cambrai zu untersagen sowie anstatt und im Namen des Kg. an sich zu ziehen und in dem dazu bestimmten Zeitraum die Nutzungen zugunsten der kgl. Kammer einzufordern. Darüber hat der Kg. den Adressaten Vollmacht erteilt (vobis plenariam dederit potestatem), wie in der gen. Urk. näher beschrieben ist, und auch die Bistumsverwaltung dem Bf. zu entziehen. Danach ist von seiten des Domkapitels zu Cambrai dem Kg. unterbreitet worden (monstratum et expositum)2, daß während der Vakanz des Bischofssitzes und solange nicht ein neuer Bf. von einem römischen Kg. oder Ks. eingesetzt sei und diesem gehuldigt habe, auch nicht eine dahingehende Versicherung gegenüber dem Domkapitel abgegeben habe, die Nutzungen aus der Bistumsverwaltung letzterem zustehen sollen. Da, wie sich aus der kgl. Urkunde ergibt3, Bf. Guido in der Wahrnehmung dieser Pflichten säumig war, hat der Kg. auf Bitten des Domkapitels die Adressaten beauftragt (duxerit committendum)4, das gen. Domkapitel, sofern der Vortrag den Tatsachen entspreche, in die Bistumsverwaltung einzuführen, wie näher ausgeführt worden ist. Wegen eigener Verhinderung hat außerdem Bgf. Johann seinen Vater in dieser Sache subdelegiert (subdelegaverit vices suas)5.

Er bittet deshalb die Adressaten (supplicat vobis [...] dominacionemque vestram humiliter et reverenter requirit), das Domkapitel in seine Rechte an der Verwaltung und Einnahme der Nutzungen wieder einzuführen (restituatis), auch das, was sie selbst einnehmen sollten, dem Kapitel zu überantworten und dieses kraft kgl. Autorität seine Rechte genießen zu lassen, wie sie in den gen. kgl. Urkk. umschrieben wurden. Er will sie darüber in angegebener Weise6 weiter informieren. Er bittet darum, hierzu zugelassen zu werden, ihm auch dazu einen geeigneten Termin zu nennen (per vos sibi competentem diem seu terminum sive dies seu terminos assignari), doch vorbehaltlich der Befugnis zur Änderung seines Begehrens, sofern es seinen Mandanten und ihm notwendig erscheine.

Überlieferung/Literatur

Ü: B 1 – 3 StadtA (AV) Lille, S 1 – 3 – Notariatsinstrument von 1348 Sept. 9, Perg. (Nr. 52).

D: MGH Const. 8, S. 709 f. Nr. 700.

Anmerkungen

  1. 1Urk. von 1348 Januar 16, Nr. 27.
  2. 2Urk. von [1348 Jan. 16 – April 18], verl.; ergibt sich aus Urk. von 1348 April 18, Nr. 36.
  3. 3Urkk. von 1348 Jan. 16 und April 18, Nr. 27 und 36.
  4. 4Urk. von 1348 April 18, Nr. 36.
  5. 5Urk. von 1348 Juli 19, Nr. 43.
  6. 6Wird weiter ausgeführt; von einer inhaltlichen Wiedergabe wurde abgesehen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 6 n. 44, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/c111c588-0532-469c-8b6e-8bd6af7c6d34
(Abgerufen am 18.04.2024).

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