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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 6 - Die Königszeit Karls IV. (1348-1355 März)

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Kg. Karl an die Bürgerschaft der Stadt Eger: Er bedankt sich für die Treue der Stadt gegenüber ihm und seinem verst. Vater [Johann]. Damit die Stadt in Frieden und in guter Ordnung verbleibt, gebietet er ihnen (gebieten wir ew vestlich und ernstlich bei unsern hulden), daß sie in allen ihren Angelegenheiten dem in kgl. Namen tätigen Gericht, dem Rat und den Geschworenen in der Stadt Eger gehorsam sind. Was diese gebieten, sollen die Adressaten unwidersprochen befolgen, und sie sollen ihnen beholfen sein. Wer dem nicht nachkommt, er sei arm oder reich, soll der kgl. Ungnade verfallen sein. Dieser soll kein Bürger mehr in der Stadt sein und auch nicht mehr in ihr wohnen können.

Er gebietet ihnen zugleich (wir wellen ouch und gebieten ernstlich), daß derjenige, der in der Stadt wohnt, ohne Bürgerrecht zu haben, und der auch keinerlei Lasten mit der Stadt tragen will, binnen vierzehn Tagen die Stadt verlassen und in ihr nicht mehr wohnen soll.

Originaldatierung:
Geben ze Prage 1348 an sant Ulrichs tag, r. 2.

Überlieferung/Literatur

Ü: A Nationalmuseum Prag (Praha) – Perg., vorne aufg. rotes SS (Urk. heute verl.).

D: Reg. Boh. et Mor. 5,2, S. 212 f. Nr. 417 (Teildruck). – Čelakovský, Cod. jur. mun. 2, S. 399 f. Nr. 267 (gekürzt).

R: Fehlt in RI 8.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 6 n. 41, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/bfc30a4a-c1ef-44f4-820b-1f2206637fbc
(Abgerufen am 17.04.2024).

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