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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 6 - Die Königszeit Karls IV. (1348-1355 März)

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Kg. Karl an den Richter, den Rat und die Geschworenen der Stadt Eger: Damit die Stadt Eger und alle dort Wohnenden in Frieden und in guter Ordnung leben können, gebietet er ihnen (gebieten wir ew ernstlich bei unsern hulden), die Bürger der Stadt dazu anhalten zu wollen, daß sie den Adressaten gewärtig sind (warten und undertenig sein) und ihren Anordnungen unwidersprochen nachfolgen. Wer dem nicht nachkommt, er sei arm oder reich, soll der kgl. Ungnade verfallen sein (der sol in unser groz ungenade verfallen sein und unserer hulde ewiglich enbern). Dieser soll kein Bürger mehr in der Stadt sein und auch nicht mehr in ihr wohnen können.

Er gebietet ihnen zugleich (wir wellen und gebieten ew ernstlichen), daß derjenige, der in der Stadt wohnt, ohne Bürgerrecht zu haben, und der auch keinerlei Lasten mit der Stadt tragen will, binnen vierzehn Tagen die Stadt verlassen und in ihr nicht mehr wohnen soll.

Originaldatierung:
Geben ze Prage 1348 an sant Ulrichs tag, r. 2.

Überlieferung/Literatur

Ü: A BA Eger (Cheb), Fond 1, U 51 – Perg., vorne aufg. rotes SS unter Papierdecke.

D: Reg. Boh. et Mor. 5,2, S. 212 Nr. 416 (Teildruck). – Čelakovský, Cod. jur. mun. 2, S. 399 Nr. 266.

R: RI 8 Nr. 6005.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 6 n. 40, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/b36aa051-2224-4819-bc92-237728fe7785
(Abgerufen am 16.04.2024).

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