RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 5 - Die Zeit Ludwigs des Bayern und Friedrichs des Schönen (1314-1347)

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Kg. Ludwig an alle Reichsgetreuen, denen diese Urkunde bekannt wird: Der Kg. ist zur Verfolgung aller Übeltäter verpflichtet; weil es im öffentlichen Interesse liegt, daß Verbrechen nicht ungestraft bleiben, will er diejenigen verfolgen und mit geziemenden Strafen belegen, die in ebenso argloser wie unüberlegter Weise in schwerere Verbrechen wie Hochverrat und Majestätsbeleidigung verwickelt worden sind.

Er hat daher auf Rat seiner Fürsten und Räte sowie anderer seiner Getreuen beschlossen und festgesetzt (communicato consilio principum et consulum nostrorum ac aliorum fidelium nostrorum deliberavimus, decrevimus et declaravimus): Alle Höfe, Rechte und Güter der Herzoge von Österreich und anderer Feinde des Königs und des Reichs, die in den Tälern Schwyz, Uri und Unterwalden oder benachbarten Orten belegen sind, mit allem Zubehör sollen, weil die genannten des Majestätsverbrechens erkannt wurden und sie auch darin noch immer beharren, völlig dem König und dem Reich verwirkt sein. Diesen sollen sie in Zukunft als wahren Herren und Besitzern zustehen, an die auch alle Zinsen und Gefälle geleistet werden sollen.

Außerdem hat er in unverletzlicher Weise festgesetzt (preterea censuimus et inviolabiliter decrevimus), daß die genannten Höfe zu keiner Zeit von ihm und dem Reich in irgendeiner Weise entfremdet oder abgeteilt werden dürfen. Die zugehörigen Hörige oder Leute (mancipia seu homines) sollen unter die kaiserliche Gerichtsgewalt genommen werden (sub iurisdictione imperiali foveantur) und nur dem Reich Dienste (obsequia) leisten, da er ihnen für den König und das Reich die Freiheit schenke (quia eosdem nobis et imperio libertamus).

Schließlich will er (ad hec volumus), daß kein Einwohner der genannten Täler vor Herzog Leopold von Österreich oder dessen Brüdern oder auch deren Richtern zu Recht stehen darf, vielmehr nur vor dem königlichen Richter im Gericht des Königs und des Reichs (sed in nostro et sacri imperii iudicio et coram nostro iudice super quacumque causa debeat stare iuri).

Originaldatierung:
Datum in Frankenfurt 3. nonas maii anno 1324, r. 10.
Pön:
Indignacionem regie potestatis.

Überlieferung/Literatur

Ü: A StA Altdorf, U 34 – Perg., an Perg.-str. anh. MS.

D: MGH Const. 5, S. 719 f. Nr. 904.

R: RI Regesten Kaiser Ludwigs des Bayern Heft 6, Nr. 19Reg. Ludw. Nr. 717. – Reg. Habsb. 3, Nr. 1388. – GP Nr. 339.

Kommentar

Text basiert weitgehend auf Nr. 14.

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 5 n. 70, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f9cd9f0a-b17e-4e74-b907-94e2747c89f1
(Abgerufen am 29.03.2024).

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