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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 2 - Die Zeit von Philipp von Schwaben bis Richard von Cornwall (1198-1272)

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Kg. Otto IV. bekundet allen Christgläubigen: Er verleiht und bestätigt urkundlich (donamus et presentis pagine priuilegio confirmamus) Hzg. Ludwig [I.] von Bayern und dessen Erben das Hzgt. Bayern mit allen Ländereien und Besitzungen, die der Hzg. zu Lebzeiten seines Vorgängers in seiner Hand und zu Besitz hatte, und allen dazugehörigen Leuten. Ferner gewährt (concedimus) er ihnen den Hof Mering, der einst seinem Vater gehörte, und schenkt (tradimus et donamus) ihnen den Teil, der einst den Töchtern Kg. Philipps gehörte und den diese bei anderweitiger Entschädigung in die Hände Kg. Ottos IV. resignieren werden (in manus nostras resignabunt).

Es wurde festgelegt (dispositum est et statutum), daß der Hzg. mit dem erwähnten Hof an Einkünften vom Kg. 200 Mk. erhalten soll, und vom Kg. angeordnet (taliter ordinavimus), daß die Brüder des Kg., Pfgf. H[einrich II.] bei Rhein und Hzg. W[ilhelm] von Lüneburg, wegen der Güter und Leute ihres Vaters gegen den Hzg. und dessen Erben niemals mehr einen Anspruch erheben (numquam actionem habebunt).

Die Lehen, die die Mörder Kg. Philipps, nämlich der Mgf. [Heinrich] von Istrien und der Pfgf. [Otto] von Wittelsbach1 vom Reich hatten, verleiht der Kg. dem Hzg. und dessen Erben und verspricht, den Forst Bazhart mit der Burg Neuburg zum Nutzen des Hzg. mit allem Recht zu bewahren (concedimus et confirmamus [...] ad opus ducis omni iure conservaturi).

Zur dauernden Gültigkeit verspricht er und läßt er durch Gf. Adolf von Schaumburg, Konrad von Dyck, Bernhard von Horstmar und Truchseß Gunzelin beschwören, daß er alle Zusagen einhalten will (fide data promisimus et iurare fecimus in animam nostram [...], quod cuncta, que, premissa sunt, inuiolabiliter curabimus obseruare).

Originaldatierung:
Dat. apud Vrankinfort, a.d. 1208, ind. 12, 17 kal. dec.

Überlieferung/Literatur

Ü: A HStA München, KS 593.

Von ursprünglich 11 anhängenden Siegeln nur noch 5 (stark beschädigt) vorhanden.

D: Mon. Wittelsbac. 1 S. 9ff. Nr. 3.(A). – MB 29,1 S. 542ff. Nr. 593.(A).

R: RI 5 Nr. 243. – Dobenecker 2 Nr. 1373. – CD Saxon. reg. 3 Nr. 126.

Kommentar

Die Urk. wurde wohl unter Benützung eines Entwurfs von einem Unbekannten verfaßt und in der kgl. Kanzlei (von OA) geschrieben (RI 5,4 BF. 243). – Zu dem mit der Urk. in Zusammenhang stehenden Übertritt Hzg. Ludwigs von Bayern in das Lager Kg. Ottos IV. s. Winkelmann, Philipp v. Schwaben u. Otto IV. 1 S. 122.

Anmerkungen

  1. 1Die Urk. folgt der unter Zeitgenossen nicht unstrittigen Ansicht, daß Otto von Wittelsbach den Mord nicht allein, sondern mit Hilfe des Mgf. Heinrich von Istrien durchgeführt hat; auch der Bamberger Bf. Ekbert war in den Verdacht zumindest der Mitwisserschaft geraten; vgl. Winkelmann, Philipp v. Schwaben u. Otto IV. 1 S. 466f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 2 n. 37, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/caa02d5a-5e3f-4939-8f50-bf58cc1cc05a
(Abgerufen am 18.04.2024).

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