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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 16 - Die Zeit Ruprechts (1404-1406)

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Notiz (notum) der Stadt Frankfurt: [Als sie mit Eberhard Hirschhorn einen Gütetag (eine gütlichen tag) auf [Mittwoch]a nach Invocavit 1404 [1404 Febr. 20] [Text nicht lesbar] vor den Räten des Kg. mit Namen Sch[nicht lesbar] dem Alten und Hermann von Rodenstein geleistet haben wegen Bommersheim1 [begehrte der von Hirschhorn Schadensersatz (karunge) oder ein Recht vor dem Kg. oder vor drei oder fünf Freunden. Die Freunde des Rates baten, er solle sich des Rechts vor der Stadt begnügen.]b. Act. ut supra.

Überlieferung/Literatur

Ü: K ISG Frankfurt, RS I Nr. 2231 (alt: 310b) Bl. 161. - Wasserschäden.

Textkritik

  1. a Text der Urk. sehr verblaßt, fast die gesamte rechte Hälfte aufgrund massiver Wasserund Schimmelschäden kaum bis gar nicht lesbar.
  2. b Nicht lesbarer Text (s. Anm. a) sinngemäß ersetzt.

Anmerkungen

  1. 1Der rheinische Städtebund hatte in einem Zug wegen Rechtsfriedensbruchs gegen Ruprecht und Wolf von Bommersheim unter Wahrung aller Fehdeformalitäten 1382 das feste Haus Bommersheim zerstört. Im März 1382 gab es die ersten Beschwerden von Mitgliedern der Löwengesellschaft, der drei von den Ganerben angehörten (vgl. B ISG Frankfurt, Kopialb. 9 (alt 7a) Bl. 31r.-35v. - vgl. Orth, Fehden S. 134f., 160f.; Orth, Stadtherrschaft S. 129ff. mit Anm. 174, 175, 181. - vgl. URH Bd. 14 Nr. 147 Anm.). Frankfurt hat sich zum Schutz gegen die Forderungen der Ganerben die Rechtmäßigkeit der Durchführung des Reichszugs von Kg. Wenzel bestätigen lassen (Mit Urk. von 1392 März 10 und 1398 Jan. 17, vgl. ISG Frankfurt Privilegien Nr. 250). Die immer wieder auff lammenden Streitigkeiten zwischen der Stadt und den i.g. 21 Ganerben, von denen sich einige auf Jahrzehnte nicht damit abfinden konnten, keinen Anspruch auf Bußleistungen zu haben, ist gut dokumentiert. Die letzte mit der Zerstörung von Bommersheim begründete Fehdeerklärung datiert von 1422 (vgl. ISG Frankfurt, Reichssachen 1 Nr. 2231 mit i. g. 240 St. - Vgl. Orth, Fehden S. 159, 160 Anm. 447. - URH Bd. 14 Nr. 354 Anm. 1. - URH Bd. 15 Nr. 177 Anm.). Alle Ansprüche der Ganerben auf Schadensersatzleistungen wurden mit dem Hinweis auf die Rechtmäßigkeit der Zerstörung abgelehnt und alle Forderungen vor Gericht mit dem Hinweis auf die städtischen Privilegien und der Bereitschaft zum Rechtsangebot abgewiesen. - Vgl. unten Nr. 26, 69, 116, 117, 132, 140, 289, 313.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 16 n. 15, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/fbb843c5-80a6-4cd8-9df3-c4390f45746f
(Abgerufen am 29.03.2024).

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