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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 16 - Die Zeit Ruprechts (1404-1406)

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Friedrich Schenk, Herr zu Limburg, kgl. Hauptmann der Einung zu Franken, bekundet: Kg. Ruprecht hat ihn als Mittelsmann eingesetzt in dem Streit zwischen Margarete [Gfn.] von Eberstein, der Äbtissin des Kl. Frauenalb,und dem dortigen Konvent einerseits und den Bürgern der Stadt Ettlingen andererseits wegen verschiedener [genau aufgezählter] Wälder und Waldstücke (zu einem gemein man d[ar]bgegeben hat zwuschen[…] darumb sie von beiden partien gen einander stoßig und gezweyet sin).

Die Äbtissin hat Heinrich Hummel von Lichtenberg und Beringer Hele von Sontheim [? (Honßheim)] als Beisitzer bestimmt (von iren wegen zu unß zum rehten gesetzt), die Bürger von Ettlingen bestimmten Albrecht von Rust und Raben von Adelshofen (von iren wegen zu unß gesetzt haben zum rehten). Die Äbtissin hat sodann mit Fürsprecher bezüglich der besagten Wälder Folgendes geklagt und dargelegt (mit fursprechen geclagt und furgezogen): Diese Wälder hätte sie von ihren Vorfahren, die sie bereits länger als nach Landesund Städterecht erforderlich geerbt und vererbt haben, zu Eigen geerbt und wie diese unangefochten innegehabt, bis die von Ettlingen darauf mit Gewalt und ohne Recht Zugriff genommen und sie aus dem Besitz verdrängten haben, wie sie mit Verbriefungen, Beweisschriften und Zeugen vorbrachten1(daz in die von Ettlingen darin gegriffen und die mit gewalt entwert haben die welde ir vorfarn uff sie bracht und sie bisher auch inn und herbracht haben lenger wenn lands uns Stet reht on allermenigliche redelicheansprache bisz uff die zit daz in die[…] darin mit gewalt on reht gegriffen und in die entwert haben und daruff brieff Instrument und kuntschaft geleitet uns furgezogen haben).

Die von Ettlingen haben darauf mit Fürsprecher wie folgt geantwortet (mit fursprechen geantwortet): Die Wälder gehörten ihnen (ir sien). Sie hätten sie länger, als Landund Lehnrecht fordern, inne und hergebracht, wozu sie auch Beweisschriften und Zeugen zuzogen1. Beide Seiten haben mit Fürsprecher vorbringen lassen, was ihnen zur Verteidigung ihrer Rechtssache erforderlich schien, und ließen weitere Zeugen und Beweise noch zu diesem oder aber auf andere Tage anbieten, sollte das Vorgebrachte nicht genügen (mit fursprechen reden laszen waz sie duht daz in notdurfft wer und haben auch furgezogen von beiden partien hetten sie an der obgenanten kuntschaffte nit genug so wolten sie ire kuntschafft leiten unf furen uff diesen tag oder zu tagen).

Nachdem die Fünf (wir obgenanten funff) Klage und Antwort, Briefe und Zeugnisse, Rede und Gegenrede der Fürsprecher beider Partien entgegengenommen und angehört haben, sind sie einmütig übereingekommen und habe auf ihren Eid Folgendes als Recht gesprochen (zuspruch und entwort briff instrument rede und wiederrede von beider partien fursprechen ingenommen und verhort haben da sien wir die funff einmutig worden ubereinkomen und haben zum rehten gesprochen und erkennet uff unsern eydte): Aus den vorgebrachten Zeugnissen und Aussagen können sie nicht erkennen, wem sie die Wälder zusprechen sollen. Deshalb bestimmen sie als Recht (so teilen wir und sprechen zum rehten), daß jede Partei 12 fromme und ehrbare, unbescholtene (unversprochen unverteilt lute) Personen, ob geistliche, edle oder andere, als Kundschafter bestimmen soll, die insbesondere weder von Mgf. Bernhard von Baden noch von den Parteien Leib oder Gut haben dürfen. Albrecht von Berwangen soll diese Zeugen und Zeugnisse anhören und begutachten, dies alles besiegelt aufschreiben und dafür Tage in dem Dorf Malsch ansetzen. Den ersten Tag am Donnerstag nach Kreuzauffindung2 [Mai 8], falls dieser nicht stattfinden sollte den zweiten Tag auf Freitag vor St. Urban [Mai 23], den dritten Tag auf Samstag nach Bonifatius [Juni 7]. Falls Albrecht diese Aufgabe nicht übernehmen will, sollen die Parteien die Sache an den Kg. bringen und ihn bitten, Albrecht anzuweisen (wise und heisse), sich der Sache anzunehmen und entsprechend dem Dargelegten zu verfahren3. Albrecht soll die Kundschaft schriftlich aufnehmen und an Friedrich Schenk, Herr zu Limburg, als dem Obmann (gemeine mane) bis spätesten sechs Wochen und drei Tagen nach St. Georg [Juni 7] überstellen. [Es folgen genaue Anweisungen, daß die Parteien und der Mgf. die beidseitigen Zeugenaufnahme in keiner Weise behindern, sondern ermöglichen sollen.] Sobald dem Schenken als Obmann die Kundschaft schriftlich vorliegt, wird er einen neuen Tag ansetzen und zusammen mit den vier anderen aufgrund der Zeugnisse die Entscheidung fällen4 (dann zum rehten sprechen und erkennen). Für die Parteien ist diese Entscheidung bindend (da by sol et beliben und von beiden parteien gentzlich gehalten werden on allgeverde).

Originaldatierung:
Geben zu Durlach am dinstag nach dem Sontag, als man singet Oculi in der vasten, 1404.

Überlieferung/Literatur

Ü: A GLA Karlsruhe, 40/12 (alt: Sektion Frauenalb, Convolut. 12, Spezialia, Ettlingen). - Siegel der fünf Schiedsrichter.

B1 ebda., a.a.O. St. 9. - Vidimus der Württemberg. Räte von 1425 Mai 5. - Textverluste durch Beschädigungen.

B2 ebda., 67/616 Bl. 128r.-129v. - Bucheintrag in Saalbuch des Kl. Frauenalb, 16. Jh.

R: Reg. Pfgff. 2 Nr. 3395. - Urk. Frauenalb (ZGO 25) S. 365.

Textkritik

  1. a Textverlust in Knickfalte.

Anmerkungen

  1. 1Es gab zahlreiche Kundschaften und Zeugenaussagen in dem langjährigen Streit um die Wälder, bereits ab 1402 (vgl. die einschlägigen Bestände zu Frauenalb, vor allem 40/12 (alt: Sektion Frauenalb, Convolut. 12, Spezialia, Ettlingen Waldung) des GLA Karlsruhe).
  2. 2Von dem Tag am 8. Mai ist ein Zeugnis erhalten (B GLA Karlsruhe, 40/12 St. 3, zeitgenöss. Kopie).
  3. 3Der Kg. unterstützte die Ermittlungen Berwangens mit einschlägigen Mandaten (vgl. den Brief von 1404 April 2, oben Nr. 24).
  4. 41404 Aug. 9 fällte Schenk Friedrich unter Heranziehen der von Berwangen vorgelegten Kundschaften eine Entscheidung (vgl. Nr. 86).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 16 n. 20, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/ef40e61e-9aa8-4cd9-bdae-d7657d8f6584
(Abgerufen am 16.04.2024).

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